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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2017
3 B 259/16 -

Keine Aufent­halts­erlaubnis aufgrund des Kindeswohls bei zumutbarer Möglichkeit des familiären Zusammenlebens im Heimatland

Art. 6 GG gewährt ausländischer Familie kein Recht auf Führen einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland

Entspricht es dem Kindeswohl, dass die Eltern mit den Kindern zusammenleben, so begründet dies dann keinen Anspruch des ausländischen Vaters auf Aufenthalt in Deutschland, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft auch im Heimatland geführt werden kann. Art. 6 des Grundgesetzes (GG) gewährt ausländischen Familien in diesem Fall kein Recht auf Führen einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland. Dies hat das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein serbischer Staatsangehöriger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Er begründete dies damit, dass seine bisherigen unregelmäßigen Besuche zu Verhaltensauffälligkeiten seiner vier in Deutschland lebenden minderjährigen Kinder führten. Seine Kinder seien auf ein dauerhaftes Zusammenleben mit ihm angewiesen. Die Kinder lebten mit ihrer Mutter, der Lebensgefährtin des Antragstellers, seit 2012 in Deutschland. Alle Beteiligten besaßen die serbische Staatsangehörigkeit. Im Juli 2016 lehnte die zuständige Behörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Dagegen ging der Kindsvater gerichtlich vor. Das Verwaltungsgericht Dresden hielt die Ablehnung für rechtmäßig. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindsvaters.

Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde des Kindsvaters zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu.

Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung durch Zusammenleben im Heimatland

Es sei zwar nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass eine Trennung des Kindsvaters insbesondere von seinem jüngsten Sohn derzeit dem Kindeswohl widersprechen würde. Eine Trennung könne aber dadurch vermieden werden, indem der Kindsvater mit seiner Familie die familiäre Lebensgemeinschaft in dem gemeinsamen Heimatland fortführe. Dies sei allen Beteiligten zumutbar.

Keine Verletzung des Schutz- und Förderungsgebot aus Art. 6 GG

Zwar müsse der Staat nach Art. 6 GG die Familie fördern und schützen, so das Oberverwaltungsgericht. Jedoch werde gegen dieses Schutz- und Förderungsgebot nicht verstoßen, wenn den Betroffenen ein Zusammenleben im Heimatland zugemutet werden könne. Es sei den Familienangehörigen des Ausländers eher zuzumuten, ihm ungeachtet der zwischenzeitlich vollzogenen Integration in Deutschland in den gemeinsamen Heimatstaat zu folgen. Art. 6 GG begründe kein Recht auf Führen der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich sei.

Kein Verstoß gegen Recht auf Privatleben gemäß § 8 EMRK aufgrund Gefährdung der schulischen Integration der Kinder

Soweit der Kindsvater anführte, dass durch die Rückkehr der Familie nach Serbien die schulische Integration der Kinder gefährdet und daher gegen das Recht auf Privatleben nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen werde, folgte das Oberverwaltungsgericht dem nicht. Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben sei zu bejahen, wenn der Ausländer faktisch zu einem Inländer geworden und ihm wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr habe, nicht zuzumuten sei. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen. Der älteste Sohn habe bereits in Serbien die Schule besucht und beherrsche zudem die serbische Sprache. Den anderen Kindern sei es bereits durch ihr junges Alter möglich, sich in das dortige Schulsystem zu integrieren. Die Möglichkeit einer Berufsausbildung in Deutschland sei angesichts dessen, dass die schulische Karriere selbst des ältesten Kindes nicht absehbar sei, völlig vage.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2017
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 13.09.2016
    [Aktenzeichen: 3 L 515/16]
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