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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 21.02.2018
- S 28 AS 3139/14 -
Abschluss und Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten und engen Freunden muss klar nachweisbar sein
Bei fehlendem schriftlichen Darlehensvertrag und fehlender Rückzahlungsvereinbarung ist von Unterhaltsgewährung auszugehen
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten und engen Freunden strenge Anforderungen zu stellen sind. Fehlen sowohl ein schriftlicher Darlehensvertrag als auch eine in irgendeiner Weise konkretisierte Rückzahlungsvereinbarung muss von einer Unterhaltsgewährung und nicht von einem Darlehen ausgegangen werden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls befand sich in Ausbildung und bezog zunächst von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2012 lehnte die Beklagte die Zahlung weiterer Leistungen nach dem SGB II ab. Der Kläger sei zumindest nicht hilfebedürftig, da er regelmäßige Zahlungen von seiner Mutter erhalte. Diese bezahle nicht nur die Miete für sein 1- Zimmer- Apartment in Stuttgart, sondern überweise ihm regelmäßig Geld, mit dem dieser seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Entsprechende Weiterbewilligungsanträge lehnte die Beklagte ebenfalls ab.
Zahlungen der Mutter sind als Einkommen zu berücksichtigen
Die hiergegen gerichtete Klage (Leistungszeitraum insgesamt vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2015) blieb vor dem Sozialgericht Stuttgart ohne Erfolg. Die Zahlungen der Mutter seien als
Nachweis über wirksam abgeschlossenen Darlehensvertrag nicht erbracht
Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einkommensgleicher Unterhaltsunterstützung oder Schenkung einerseits und
Zeitpunkt und Form der Rückzahlung nicht vereinbart
Ganz entscheidend gegen eine wirksame Darlehensvereinbarung spreche weiter, dass keine substantiierte, näher darlegbare Rückzahlungsvereinbarung getroffen wurde. Man habe nach den Angaben der Zeugin und des Klägers lediglich vereinbart, dass der Kläger die Unterhaltszahlungen zurückzahlen solle, wenn ihm dies finanziell möglich sei. Wann dies genau sein solle und in welcher Form dann eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 26313
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