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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 10.01.2018
S 25 AS 7039/14 -

Jobcenter darf für Online-Bewerbungen pauschale Kostenerstattung vorsehen

Bewerbungen per E-Mail mit äußerst geringem Kosteneinsatz möglich

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass das Jobcenter dazu berechtigt ist, die Kostenerstattung für Online-Bewerbungen pauschal in einer ermessenslenkenden Verwaltungs­vor­schrift festzulegen. Es widerspricht nicht dem Zweck des Gesetzes, wenn bei Online-Bewerbungen eine pauschale Kostenerstattung (hier in Höhe von 0,20 €) vorgesehen ist, die betragsmäßig deutlich unter der für schriftliche Bewerbungen liegt oder gar keine Erstattung vorgesehen ist. Die üblicherweise für schriftliche Bewerbung anfallenden Kosten entstehen bei der Online-Bewerbung nicht (Urteil vom 10.01.2018 - S 25 AS 7039/14).

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte die Erstattung von insgesamt 605 Euro für Online-Bewerbungen. Er erachtet einen Betrag von 2,50 Euro pro Bewerbung als angemessen. Dabei seien u.a. auch die Providerkosten, die Stromkosten und die Anschaffungskosten eines PCs zu berücksichtigen.

Kostenerstattung für Online-Bewerbungen darf pauschal in ermessenslenkender Verwaltungsvorschrift festgelegt werden

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Das Jobcenter sei berechtigt gewesen, die Kostenerstattung für Online-Bewerbungen pauschal in einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift festzulegen. Es widerspreche nicht dem Zweck des Gesetzes, wenn bei Online-Bewerbungen eine pauschale Kostenerstattung oder sogar keine Kostenerstattung vorgesehen sei im Gegensatz zu schriftlichen Bewerbungen. Denn Bewerbungen per E-Mail seien regelmäßig mit äußerst geringem Kosteneinsatz möglich. Die üblicherweise für schriftliche Bewerbungen anfallenden Kosten wie Mappen, Abzüge für Bewerbungsfotos, Papier, Patronen für den Drucker oder alternativ Kosten für die Nutzung eines Copy-Shops fielen nicht an.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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Dokument-Nr.: 26324 Dokument-Nr. 26324

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Kommentare (3)

 
 
andreas schrieb am 27.08.2018

Streit zwischen Behörden und dem Bürger wird fast immmer zum Nachteile des Bürgers entschieden. Das zieht sich duch alle Bereiche durch.

Wenn ich einen Grundbuchauszug oder einen Lage plan vom Amt habe möchte, zahle ich horrende Kosten, auch bei elektronischer Übermittlung.

Fragender schrieb am 20.08.2018

Im H4-Regelsatz sind 25 Euro für "Haushaltsgeräte" enthalten; nachdem also Waschmaschine, Glotze, Kochstelle und Kühlschrank bezahlt sind bleibt da noch ein ordentlicher Batzen für einen PC übrig. Mit Monitor und Drucker. Das die Nutzung selbst dann kaum Kosten verursacht ist da folgerichtig. Mit dem Denken könnte man sich auch ein Haus kaufen weil man sich die Grundstücksteuer ja doch irgendwo leisten kann. Übrigens: Im H4-Satz ist für Bildung 1.04€ - pro Monat - vorgesehen. Geistige Nahrung in Form eines Cheeseburgers. Auf diesem Niveau sind wir auch längst angekommen.

Skeptiker antwortete am 22.08.2018

Ein Sozialgericht mit Sinn für Sarkasmus, unschön... Aber immerhin: 20 Cent pro Bewerbung decken ja die Kosten für eine Stunde Onlinezeit (fast) ab! Und mit hundert Bewerbungen pro Monat ist dann sogar der PC in fünfzehn Jahren abbezahlt (oder hat das JobC sich eine "ermessenslenkende" Obergrenze verordnet - damit die Kosten nicht aus dem Ruder laufen???).

Der Vergleich mit den Grundsteuern beim Hauskauf gefällt mir auch, man könnte auch sagen: Ich kaufe mir einen Daimler, denn die Kfz-Steuer kann ich mir leisten...

Das Ganze heißt übrigens nicht mehr Sozialstaat, sondern Wohlfahrtsstaat (z. B. beim IAB der Bundesagentur). Klingt nach Reichtum für alle, ist aber das Gegenteil gemeint. Kleiner Spaß am Rande: Die Inflationsrate der letzten zehn Jahre liegt amtlich bei etwa 14,5 Prozent - Bitte mal mit der Entwicklung des H4-Satzes vergleichen!

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