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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 10.01.2018
- S 25 AS 7039/14 -
Jobcenter darf für Online-Bewerbungen pauschale Kostenerstattung vorsehen
Bewerbungen per E-Mail mit äußerst geringem Kosteneinsatz möglich
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass das Jobcenter dazu berechtigt ist, die Kostenerstattung für Online-Bewerbungen pauschal in einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift festzulegen. Es widerspricht nicht dem Zweck des Gesetzes, wenn bei Online-Bewerbungen eine pauschale Kostenerstattung (hier in Höhe von 0,20 €) vorgesehen ist, die betragsmäßig deutlich unter der für schriftliche Bewerbungen liegt oder gar keine Erstattung vorgesehen ist. Die üblicherweise für schriftliche Bewerbung anfallenden Kosten entstehen bei der Online-Bewerbung nicht (Urteil vom 10.01.2018 - S 25 AS 7039/14).
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte die Erstattung von insgesamt 605 Euro für Online-Bewerbungen. Er erachtet einen Betrag von 2,50 Euro pro
Kostenerstattung für Online-Bewerbungen darf pauschal in ermessenslenkender Verwaltungsvorschrift festgelegt werden
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
- Bewerbung im Ausland: Kosten müssen von der Arbeitsagentur übernommen werden
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.06.2009
[Aktenzeichen: L 7 AL 15/09]) - Absenkung von Leistungen nach dem SGB II: Pflicht zur Bewerbung besteht auch bei fehlendem Drucker
(Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 30.11.2012
[Aktenzeichen: S 14 AS 738/12])
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Dokument-Nr. 26324
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