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Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 30.11.2012
- S 14 AS 738/12 -
Absenkung von Leistungen nach dem SGB II: Pflicht zur Bewerbung besteht auch bei fehlendem Drucker
Bewerbungen können auch persönlich, telefonisch, handschriftlich oder per E-Mail erfolgen
Der fehlende Zugang zu einem Drucker stellt keinen wichtigen Grund dar, der in einer Eingliederungsvereinbarung niedergelegten Pflicht zur Bewerbung auf vier Stellen monatlich nicht nachzukommen.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Absenkung der vom Kläger bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für drei Monate, weil der Kläger seiner in einer mit dem beklagten
Absenkungsbescheid gerechtfertigt
Das Sozialgericht Stuttgart hat die Klage gegen den Absenkungsbescheid mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Bewerbungen auch persönlich, telefonisch, handschriftlich oder per E-Mail habe vornehmen können.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2013
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
- LSG Baden-Württemberg: Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II bei nicht genügenden Bewerbungsbemühungen rechtens
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2011
[Aktenzeichen: L 2 AS 2821/11 ER-B]) - Hartz IV: Wiederholtes Unterlassen von Bewerbungsbemühungen führt zum Wegfall des Arbeitslosengeldes
(Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2011
[Aktenzeichen: S 24 AS 2153/11 ER])
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Dokument-Nr. 16594
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