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Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 06.06.2019
- S 23 KR 6776/18 -
Anspruch auf Kostenerstattung für kieferorthopädische Behandlung besteht nur in medizinisch begründeten Fällen
Zahnfehlstellung muss Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigen
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf kieferorthopädische Behandlung nur in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.
Der 1993 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls lies in der Zeit von März 2004 bis März 2013 eine
Anspruch auf Kostenerstattung besteht nur bei medizinisch begründeten Kiefer- oder Zahnfehlstellungen
Die gegen die Ablehnung der Rücknahme des Bescheides vom 2. April 2014 erhobene Klage wies das Sozialgericht Stuttgart nach Vernehmung des behandelnden Kieferorthopäden als sachverständigen Zeugen ab. Unabhängig davon, dass der Kläger schon den auf dem Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung beruhenden Beschaffungsweg (wonach Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung grundsätzlich nur dann übernommen werden könnten, wenn diese Leistung vor der Behandlung bei der zuständigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2019
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online (pm/kg)
- Zahnersatzbehandlungen im EU-Ausland bedürfen vorheriger Genehmigung
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.05.2019
[Aktenzeichen: L 4 KR 169/17]) - Jugendliche hat keinen Anspruch auf kieferorthopädische Wunschbehandlung
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.07.2013
[Aktenzeichen: L 5 AS 472/11])
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Dokument-Nr. 27970
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