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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.05.2019
- L 4 KR 169/17 -
Zahnersatzbehandlungen im EU-Ausland bedürfen vorheriger Genehmigung
Verfahren zur Prüfung des Heil- und Kostenplans gilt unterschiedslos im Inland wie im Ausland
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Patienten, die Zahnersatzbehandlungen im Ausland vornehmen lassen möchten, der Krankenkasse zunächst einen Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes vorlegen müsssen, damit diese den vorgesehenen Zahnersatz auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüfen kann.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine 38-jährige Frau aus dem Landkreis Helmstedt, die große Brücken im Ober- und Unterkiefer brauchte. Der
Krankenkasse erstattet Kosten nur anteilig
Die
Krankenkasse muss Möglichkeit zur Überprüfung von Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung haben
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies die hiergegen gerichtetet Klage der Frau ab. Ob die Brücke mangelhaft war, spielte dabei keine Rolle. Das Gericht stellte entscheidend vielmehr darauf ab, dass die Auslandsbehandlung nicht zuvor von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)
- EuGH zum Anspruch auf Krankenhausbehandlung im EU-Ausland
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 09.10.2014
[Aktenzeichen: C-268/13]) - Gesetzliche Krankenkasse muss Kosten für spezielle Krebsdiagnostik im Ausland nicht erstatten
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.04.2012
[Aktenzeichen: L 1 KR 298/10]) - Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Borreliose-Behandlung in Türkei
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.09.2017
[Aktenzeichen: L 16 KR 284/17])
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Dokument-Nr. 27510
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