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Sozialgericht Speyer, Urteil vom 04.05.2006
S 10 AL 1020/04 -

Kein Anspruch eines Bordellbetreibers auf Vermittlung von Prostituierten

Ein Bordellbetreiber hat keinen Anspruch auf Vermittlung von Prostituierten durch die Bundesagentur für Arbeit. Das hat das Sozialgericht Speyer entschieden und damit einen entsprechenden Ablehnungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit gegenüber einem klagenden Bordellbetreiber bestätigt.

Dieser beabsichtigte, Arbeitsverhältnisse mit Prostituierten einzugehen, die für ihn im Rahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen tätig sein sollten. Aus diesem Grund hatte er bei der Bundesagentur für Arbeit die Vermittlung von weiblichen und männlichen Prostituierten beantragt.

Ein solches Begehren verstößt nach Auffassung der Richter gegen die guten Sitten, die von der Bundesagentur für Arbeit bei ihrer Entscheidung über einen Vermittlungsauftrag zu berücksichtigen sind. Daran ändert auch das zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Prostituiertengesetz nichts. Selbst wenn aufgrund dieses Gesetzes sowohl das Verhältnis zwischen Kunden und Prostituierten als auch zwischen Prostituierten und Bordellbetreibern insgesamt nicht mehr als sittenwidrig angesehen werden sollte, entfällt damit nicht zwangsläufig auch die Sittenwidrigkeit des Rechtsverhältnisses zwischen Bordellbetreiber und Bundesagentur für Arbeit. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Prostituiertengesetz eine völlig andere Zielrichtung als die Verminderung von Arbeitslosigkeit oder die Förderung einschlägiger Gewerbebetriebe durch aktive Vermittlung in Prostitutions-Beschäftigungsverhältnisse hat. Der Gesetzgeber bezweckte dadurch ausschließlich eine Verbesserung der rechtlichen Stellung der Prostituierten, nicht aber von Kunden und Bordellbetreibern. Auch wenn mit dem Prostituiertengesetz das gesellschaftliche Phänomen Prostitution zwar als vorhanden akzeptiert und legalisiert wird, wird damit jedoch nicht gleichzeitig erklärt, dass Prostitution nunmehr als reguläre Beschäftigung zu billigen und staatlich aktiv zu fördern ist. Die Prostitution stellt somit ein gesellschaftlich geduldetes, aber kein zur Verminderung von Arbeitslosigkeit erwünschtes Instrumentarium dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Speyer vom 17.05.2006

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