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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 04.05.2018
- S 16 KR 113/16 -
Krankenkasse muss Kosten einer Sterilisation nicht übernehmen
Versicherte muss zunächst weniger invasive und endgültige Empfängnismethoden in Betracht ziehen
Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass die Krankenkasse nicht verpflichtet ist, die Kosten für eine Sterilisation zu übernehmen.
Die 28-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Mutter von fünf Kindern. Bei den Geburten der jüngsten Kinder traten erhebliche gesundheitliche Komplikationen auf, sodass die Klägerin unter Vorlage eines Attests des behandelnden Arztes die Durchführung einer
Bei Verhütung aus medizinischen Gründen kann gegebenenfalls Leistungspflicht der Krankenkasse für alternative Methoden in Betracht kommen
Das Sozialgericht Mainz wies die Klage jedoch ab. Die Klägerin könne die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2018
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
- Keine Sterilisation des Mannes zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen bei möglichen Fehlbildungen der Spermien
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.02.2014
[Aktenzeichen: L 4 KR 184/11]) - Keine Dreimonatsverhütungsspritzen auf Kosten des Sozialhilfeträgers
(Bundessozialgericht, Urteil vom 15.11.2012
[Aktenzeichen: B 8 SO 6/11 R])
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Dokument-Nr. 25923
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