wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 04.05.2018
S 16 KR 113/16 -

Krankenkasse muss Kosten einer Sterilisation nicht übernehmen

Versicherte muss zunächst weniger invasive und endgültige Empfängnismethoden in Betracht ziehen

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass die Krankenkasse nicht verpflichtet ist, die Kosten für eine Sterilisation zu übernehmen.

Die 28-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Mutter von fünf Kindern. Bei den Geburten der jüngsten Kinder traten erhebliche gesundheitliche Komplikationen auf, sodass die Klägerin unter Vorlage eines Attests des behandelnden Arztes die Durchführung einer Sterilisation bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragte, um ihre Gesundheit nicht erneut zu gefährden. Ihre Familienplanung sei nunmehr abgeschlossen. Eine Verhütung durch die Pille käme aus medizinischen Gründen nicht in Betracht. Die Benutzung von Kondomen sei ihr zu unsicher. Nachdem die Krankenkasse dies ablehnte, wandte sich die Klägerin schließlich ans Gericht.

Bei Verhütung aus medizinischen Gründen kann gegebenenfalls Leistungspflicht der Krankenkasse für alternative Methoden in Betracht kommen

Das Sozialgericht Mainz wies die Klage jedoch ab. Die Klägerin könne die Sterilisation nicht als Kassenleistung erhalten. Das Gericht gehe zwar davon aus, dass es medizinisch sinnvoll sei, weitere Schwangerschaften der Klägerin zu verhindern. Hierzu sei aber keine Sterilisation erforderlich. Zum einen habe die Krankenbehandlung grundsätzlich unmittelbar an der Krankheit anzusetzen. Die Sterilisation diene aber der Vermeidung drohender Krankheiten und greife in ein gesundes Organ, nämlich den Eileiter, ein. In solchen Fällen seien strenge Anforderungen zu stellen und eine Abwägung zwischen dem medizinischen Nutzen und anderen Aspekten, wie Schwere der Erkrankung, Dringlichkeit des Eingriffs, möglichen Risiken sowie etwaiger Folgekosten für die Krankenversicherung vorzunehmen. Zum anderen kämen bei der Klägerin aber, wie ein medizinisches Gutachten zeige, auch weniger invasive und endgültige Empfängnismethoden in Betracht. Die Pille könne zwar seitens der Klägerin nicht genutzt werden. Auch eine Sterilisation des Partners widerspräche den oben genannten Grundsätzen und sei nicht gleich geeignet, da sie nur die Empfängnisverhütung hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs mit einem Partner garantiere. Jedoch stünden Alternativen wie spezielle Spiralen zur Verfügung. Ein Behandlungsversuch sei zunächst mit diesen zu unternehmen. Diesbezüglich komme aber unter Umständen eine Leistungspflicht der Kasse in Betracht, da die Verhütung aus medizinischen Gründen und nicht ausschließlich aus Gründen der Familienplanung geboten sei.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2018
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Krankenkassenrecht | Sozialrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25923 Dokument-Nr. 25923

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil25923

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (2)

 
 
Jan Lanc, Neu-Isenburg schrieb am 21.05.2018

Kann ich nicht verstehen, eine künstliche Befruchtung ist viel teurer und wird auch von den Kassen bezahlt. Warum die nachvollziehbare Sterilisation nicht?

agender schrieb am 18.05.2018

lächerlich und kurzsichtig - die genannten Spiralen funktionieren ca 5 Jahre, dann ist wieder eine (für ca 500 E) fällig.

Vermutlich derselbe Blödsinn, der uns die Religion mit dem STRAFRECHT aufzwingt - 218u219!!!

Passend zum Lutherjahr - der Mönch hat ja geschrieben, es mache nichts aus wenn Frauen am Gebären krepieren(was es wohl an jemand mit solchen Ansichten zu feiern gibt....)

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung