wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 06.05.2014
S 15 AS 132/11 -

SG Mainz zur Berücksichtigung von Glücksspielgewinnen beim Bezug von "Hartz IV"

Trotz des Gewinns erteilter Bewilligungs­be­scheid kann nur unter engen Voraussetzungen wieder aufgehoben werden

Gewinnen Bezieher von Hartz IV-Leistungen bei einem Glücksspiel ein Auto, handelt es sich bei diesem gewonnen Auto grundsätzlich um eine vom Jobcenter zu berücksichtigende Einnahme mit Geldeswert. Sofern das Jobcenter jedoch trotz des Autogewinns einen Bewilligungs­be­scheid für weitere Leistungen erteilt, kann es nach dem Verkauf des Fahrzeugs nicht den erteilten Bewilligungs­be­scheid teilweise wieder aufheben und die Rückerstattung von Leistungen verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls standen im Leistungsbezug des Jobcenters, als sie im Herbst 2008 an einem Glücksspiel teilnahmen und einen Neuwagen gewannen. Obwohl das Jobcenter hiervon Kenntnis hatte, wurden den Klägern Leistungen für den nächsten Bewilligungszeitraum bewilligt, ohne hierbei den Gewinn zu berücksichtigen. Einige Zeit später zeigten die Kläger an, dass sie das Fahrzeug zu einem Preis von 7.800 Euro verkauft hatten. Erst daraufhin hob das Jobcenter den bereits erteilten Bewilligungsbescheid teilweise auf und verlangte von den Klägern die Rückerstattung von Leistungen in Höhe von insgesamt 5.670 Euro. Zur Begründung wurde angegeben, dass der Verkaufserlös Einkommen im Sinne des SGB II sei. Dieses sei zu berücksichtigen und mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld II, selbst wenn die Kläger mit dem Kaufpreis offene Schulden getilgt hätten.

Gewonnenes Auto stellt grundsätzlich eine vom Jobcenter zu berücksichtigende Einnahme mit Geldeswert dar

Das Sozialgericht Mainz hat der gegen den Aufhebungsbescheid gerichteten Klage überwiegend stattgegeben. Grundsätzlich handele es sich bei dem gewonnen Auto durchaus um eine vom Jobcenter zu berücksichtigende Einnahme mit Geldeswert. Hierunter seien Zuflüsse zu verstehen, die einen Marktwert haben und sich daher in Geld tauschen ließen. Da es sich bei dem gewonnenen Auto aber um einen Verkehrsgegenstand gehandelt habe, der ohne weiteres von den Klägern sofort hätte genutzt oder verkauft werden können, sei diese Einnahme bereits ab der Übergabe des gewonnenen Autos zu berücksichtigen gewesen, nicht erst beim Verkauf des Autos.

Beim Verkauf erzielter Barerlös ist lediglich als Vermögensumschichtung anzusehen

Der beim Verkauf erzielte Barerlös in Höhe von 7.800 Euro stelle weder den ersten noch den erneuten Zufluss der Einnahmen aus dem ursprünglichen Gewinn des Autos dar, sondern lediglich eine so genannten Vermögensumschichtung. Von einer solchen spricht man z.B., wenn Wertgegenstände umgangssprachlich "versilbert" werden.

Eigentlich rechtswidriger Bescheid kann nur unter engen Voraussetzungen aufgehoben werden

Deshalb sei der nach dem Glücksspielgewinn erteilte Bewilligungsbescheid nicht erst durch den Verkauf rechtswidrig geworden, sondern von vorneherein rechtswidrig gewesen, da er von Anfang an die Einnahme "Auto" nicht berücksichtigte. Ein solcher rechtswidriger Bescheid könne aber nur unter engen Voraussetzungen aufgehoben werden, die im konkreten Fall nicht erfüllt seien. Daher durften die Kläger darauf vertrauen, dass ihnen die bewilligten Leistungen zustanden und mussten sie daher auch nicht erstatten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2014
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Arbeitslosengeld II | ALG II | Bewilligungsbescheid | Einkommen | Gewinnspiel | Hartz IV | ALG II

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18377 Dokument-Nr. 18377

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18377

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Feodora schrieb am 25.06.2014

Ich hatte auch bei einem Glücksspiel Geld gewonnen, aber ich mußte die 344 Euro in Raten ans Jobcenter zurückerstatten.

Wie gewonnen so zeronnen.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung