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Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.07.2011
- S 32 AS 788/11 ER -
20.000,- € Geldgewinn beim Fernsehquiz wird auf Hartz IV-Leistungen angerechnet
Geldgewinn stellt Einkommen dar
Wenn ein Leistungsempfänger einen Geldgewinn erhält, stellt dies ein Einkommen dar. Die Behörde kann daher die Weitergewährung von Leistungen ablehnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main hervor.
Im vorliegenden Fall hat die 40-jährige Antragstellerin Leistungen der
Antragstellerin begehrt trotz Gewinn weiter Sozialleistungen
Die Antragstellerin hat daraufhin bei dem Sozialgericht Frankfurt den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat sie angeführt, ihr stehe weiterhin ein Anspruch auf
SG: Keine Hilfebedürftigkeit durch Geldgewinn
Das Sozialgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Der Geldgewinn sei nicht nur im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen, sondern nach den gesetzlichen Bestimmungen auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Die Antragstellerin könne damit ihren Bedarf decken, so dass keine Hilfebedürftigkeit bestehe.
Auch bei Verwendung zur Schuldentilgung muss angerechnet werden
Nicht berücksichtigt werden könne das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe mit dem Geldgewinn Schulden getilgt und Anschaffungen getätigt. Der Geldgewinn stelle
Gegen die Entscheidung ist Berufung eingelegt worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2011
Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main/ ra-online
- Hessisches Landessozialgericht, laufendes Verfahren
[Aktenzeichen: L 7 AS 402/11 B ER]
- LSG Nordrhein-Westfalen: Lotteriegewinn wird auf Hartz IV-Leistungen angerechnet
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2010
[Aktenzeichen: L 19 AS 77/09]) - Lottospielen ist nicht vernünftig: Hartz IV-Empfänger muss sich 500 Euro Lottogewinn als Einkommen anrechnen lassen
(Sozialgericht Detmold, Urteil vom 23.10.2009
[Aktenzeichen: S 13 AS 3/09])
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Dokument-Nr. 12118
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