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Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.07.2011
S 32 AS 788/11 ER -

20.000,- € Geldgewinn beim Fernsehquiz wird auf Hartz IV-Leistungen angerechnet

Geldgewinn stellt Einkommen dar

Wenn ein Leistungsempfänger einen Geldgewinn erhält, stellt dies ein Einkommen dar. Die Behörde kann daher die Weitergewährung von Leistungen ablehnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main hervor.

Im vorliegenden Fall hat die 40-jährige Antragstellerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) bezogen. Während des Leistungsbezugs gewann sie im April 2011 in einer Fernsehsendung einen Betrag von 20.000 €. Die Behörde lehnte daraufhin die Weitergewährung von Leistungen ab. Die Antragstellerin sei aufgrund des Gewinns bis auf weiteres nicht mehr hilfebedürftig.

Antragstellerin begehrt trotz Gewinn weiter Sozialleistungen

Die Antragstellerin hat daraufhin bei dem Sozialgericht Frankfurt den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat sie angeführt, ihr stehe weiterhin ein Anspruch auf Grundsicherung zu. Sie habe den Gewinn zur Tilgung von Schulden und für Anschaffungen verbraucht.

SG: Keine Hilfebedürftigkeit durch Geldgewinn

Das Sozialgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Der Geldgewinn sei nicht nur im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen, sondern nach den gesetzlichen Bestimmungen auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Die Antragstellerin könne damit ihren Bedarf decken, so dass keine Hilfebedürftigkeit bestehe.

Auch bei Verwendung zur Schuldentilgung muss angerechnet werden

Nicht berücksichtigt werden könne das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe mit dem Geldgewinn Schulden getilgt und Anschaffungen getätigt. Der Geldgewinn stelle Einkommen dar, weil die Antragstellerin den Betrag während des Bezugs von Hartz IV erhalten habe. Einkommen müsse vorrangig zur Deckung des Lebensbedarfs verwendet werden und sei daher auch dann auf den Hilfebedarf anzurechnen, wenn es tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werde. Die Einkommensverwendung zur Schuldentilgung führe nicht dazu, dass der Steuerzahler für die Deckung des Lebensbedarfs einspringen müsse.

Gegen die Entscheidung ist Berufung eingelegt worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2011
Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main/ ra-online

Nachinstanz:
  • Hessisches Landessozialgericht, laufendes Verfahren
    [Aktenzeichen: L 7 AS 402/11 B ER]

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Dokument-Nr.: 12118 Dokument-Nr. 12118

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