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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2019
S 9 KR 795/18 -

Zum Anspruch eines Versicherten gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit PET-CT bei einem Prostatakarzinom

Krankenkasse darf Versicherten nicht auf eingriffs­intensivere Behandlungsmethode verweisen

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Versicherter nach Behandlung eines Prostatakarzinoms Anspruch auf Versorgung mit einer Positronen-Emissions-Tomographie in Kombination mit einer Computertomographie (PET-CT) zur Aufklärung bei Verdacht neuer Metastasen im Bereich der Prostata hat. Das Gericht verwies darauf, dass die Krankenkasse den Versicherten nicht auf eine neben der Unter­suchungs­methode bestehende eingriffs­intensivere Behandlungsmethode verweisen darf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrt die Kostenerstattung für eine PET-CT. Er befand sich wegen eines erstmals 2013 diagnostizierten Prostatakarzinoms bis 2015 in chemotherapeutischer Behandlung. Im Rahmen der stationären Nachsorge ließ der Kläger jeweils Oktober 2015 und August 2016 ein PET-CT durchführen. Die behandelnden Ärzte des Klägers empfahlen ihm Anfang 2017 erneut eine PET-CT zur Aufklärung bei Verdacht neuer Metastasen im Bereich der Prostata durchführen zu lassen, welche er nach telefonischer Rücksprache mit der beklagten Krankenkasse zwei Tage später durchführte. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung ab, da die PET-CT beim klägerischen Krankheitsbild als "neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode" zu klassifizieren und damit nicht erstattungsfähig sei.

SG bejaht Anspruch auf Kostenübernahme durch Krankenkasse

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe hatte umfassend Erfolg. Bei der Behandlungsmaßnahme "PET-CT bei Prostatakarzinom zum Staging" handele es mangels positiver Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses zwar nach wie vor um eine "Neue Untersuchungsmethode". Abhängig von den Umständen des Einzelfalles könne aber ein Anspruch im Wege grundrechtsorientierter Leistungsauslegung bestehen. Ein solcher bestehe im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter anderem, wenn bei unterstelltem operablem Primärkarzinom ein Zuwarten einen (schnelleren) tödlichen Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit bedeuten würde und es kein anderes geeignetes diagnostisches Verfahren mehr gebe. In der Regel könne jede Krebserkrankung, die sich nicht mehr im Frühstadium befinde, lebensbedrohlich sein und tödlich verlaufen, sobald eine positive Metastasierung in Lymphknoten oder Fernmetastasen vorliegen. Eine PET-CT diene gerade dieser Feststellung. Zum Staging eines Prostatakarzinoms würden keine anderen gleich effektiven Diagnostikmethoden existieren. Die Krankenkasse dürfe den Versicherten nicht auf eine neben der Untersuchungsmethode bestehende eingriffsintensivere Behandlungsmethode verweisen. Bei der Beurteilung, ob alternative Untersuchungsmethoden bestehen, dürfe nur der Kreis aller zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden betrachtet werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2019
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 28143 Dokument-Nr. 28143

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