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Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 08.06.2017
- S 19 KR 4631/15 -
Krankenkasse muss Kosten für ambulante Prostatakrebsbehandlung durch irreversible Elektroporation nicht übernehmen
Behandlung ist nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen umfasst
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Krankenkasse die Kosten für eine ambulante Prostatakrebsbehandlung durch irreversible Elektroporation (IRE) nicht übernehmen muss.
Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits begehrte die Erstattung der Kosten einer ambulanten Prostatakrebsbehandlung durch irreversible Elektroporation (IRE).
Für Behandlung stehen andere anerkannte und dem medizinischen Standard entsprechende Methoden zur Verfügung
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Die (ambulante) IRE-Behandlung des Prostatakarzinoms sei vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht umfasst. Die Krankenkassen müssten ihren Mitgliedern die für die Beschaffung dieser Behandlung als privatärztliche Leistung entstehenden Kosten daher nicht erstatten. Es stünden allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlungsmethoden, wie die der Bestrahlung sowie der Prostataektomie, zur Verfügung. Dies gelte auch für den Fall, dass bei dem Kläger bereits eine Bestrahlung der Prostata vorgenommen wurde. Eine Prostataektomie könne noch durchgeführt werden. Dabei sei unbeachtlich, dass diese aufgrund der möglichen Nebenwirkungen vom Kläger nicht gewünscht sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2017
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
- Akut an Brustkrebs erkrankte Patientin darf mit neuartiger Chemotherapie behandelt werden
(Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 29.03.2017
[Aktenzeichen: S 18 KR 268/17 ER]) - Keine Kostenübernahme für spezielle Krebsdiagnostik
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Dokument-Nr. 24787
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