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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 07.01.2010
- S 4 SO 5333/08 -
Sozialhilfe übernimmt keine Steuerberatungskosten
Steuerberaterkosten auch keine "Leistungen in sonstigen Lebenslagen"
Die Übernahme von Steuerberatungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe kommt regelmäßig nicht in Betracht. Der Übernahme einer vor Kenntnisgabe an den Sozialhilfeträger eingegangenen Schuld - hier: für Steuerberatungskosten - aus Mitteln der Sozialhilfe steht das Gegenwärtigkeitsprinzip entgegen. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.
Die 88jährige Klägerin wurde 2008 unter
Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Das Sozialgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Der Sozialhilfeträger dürfe zwar Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - erbringen, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Hilfe in sonstigen Lebenslagen ergänzten den gesetzlich festgelegten Hilfekatalog.
Danach umfasse die
Einsatz öffentlicher Mittel war nicht erforderlich gewesen
Im Übrigen sei der Einsatz öffentlicher Mittel nicht erforderlich gewesen, weil die Abgabe der Steuererklärungen angesichts der fehlenden Umsätze dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2010
Quelle: ra-online, Sozialgericht Karlsruhe
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Dokument-Nr. 10077
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