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Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 04.11.2014
- S 1 SO 2630/14 -
Kein Anspruch auf Übernahme von Wohnungserhaltungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe während Strafhaft nach Kündigung und Räumung der Wohnung
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten dient nicht Vermeidung von Schulden sondern Sicherung einer erhaltenswerten Wohnung
Das Sozialgericht Karlsruhe hat einen Anspruch auf Übernahme von Wohnungserhaltungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe während einer Strafhaft nach Kündigung und Räumung der Wohnung verneint.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begehrte von der Beklagten die Übernahme von Kosten der Unterkunft aus Mitteln der
Beklagte übernimmt Kosten für Wohnungserhaltung nur teilweise
Der Beklagte übernahm als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den Bestimmungen des Achten Kapitels des Sozialgesetzbuchs -
SG verneint Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft während der Strafhaft
Auch seine Klage hatte vor dem Sozialgericht Karlsruhe keinen Erfolg. Zunächst scheide eine Übernahme der Kosten der Unterkunft im hier streitigen Zeitraum während der Strafhaft im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitels SGB XII aus, weil der tatsächliche Bedarf des Klägers an Unterkunft und Heizung durch die Justizvollzugsanstalt gedeckt sei. Insoweit habe auf Seiten des Klägers keine sozialhilferechtliche Bedarfslage bestanden. Das Gesetz vermittele keinen Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen für eine zusätzliche Unterkunft.
Übernahme der Mietaufwendungen und Mietnebenkosten während der Strafhaft soll Sicherung der Wohnung im bisherigen Umfeld dienen
Die Übernahme der Mietaufwendungen und Mietnebenkosten während der hier streitigen Zeitspanne aus Sozialhilfemitteln lasse sich auch nicht auf die Bestimmungen des Achten Kapitels SGB XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) stützen. Ziel dieser Leistungen sei es, durch die Übernahme von Mietkosten für einen angemessenen Zeitraum während der Haft ein Mietverhältnis aufrecht zu erhalten. Dies diene der Sicherung bzw. Aufrechterhaltung der Wohnung im bisherigen Umfeld. Nachdem der Kläger die Wohnung bereits gekündigt und geräumt habe, sei dieser Zweck nicht mehr zu erreichen. Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten diene nicht der Vermeidung von Schulden, sondern der Sicherung einer erhaltenswerten Wohnung. Die Wohnung sei nach erfolgter
Kostenübernahme zur dauerhaften Sicherung der Wohnung für die Zeit nach der Strafhaft kommt aufgrund der Kündigung nicht in Betracht
Auch im Übrigen komme eine Übernahme von Mietschulden aus Sozialhilfemitteln nur dann in Betracht, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten drohe. Durch Übernahme von Mietschulden solle die Rechtswirksamkeit einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2014
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 19215
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