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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 01.02.2019
- S 1 U 61/15 -
"Fume-Event": Auftreten eines Geruchs bei Verkehrsflügen allein erfüllt nicht ohne weiteres Tatbestandes eines Arbeitsunfalls
Für Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist mit dem Geruch verbundene chemisch-toxische Belastung im Vollbeweis zu sichern
Das Auftreten eines Geruchs (sogenannter "Fume-Event") bei Verkehrsflügen der zivilen Luftfahrt stellt für sich allein keine Einwirkung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII dar. Vielmehr ist zur Erfüllung des Tatbestandes eines Arbeitsunfalls eine mit diesem Geruch verbundene chemisch-toxische Belastung im Vollbeweis zu sichern. Als anspruchsbegründende Tatsache trägt hierfür im Zweifelsfall der bzw. die Versicherte die Beweislast. Eine Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr kommt bei Flügen mit vielen Besatzungsmitgliedern und mehreren hundert Passagieren höchstens dann in Betracht, wenn eine Vielzahl von Versicherten oder Passagieren in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Flug erkrankt. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Gießen hervor.
Seit einigen Jahren berichten Piloten, Stewardessen und
Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab
Die 1979 geborene, in Gießen lebende Klägerin des zugrunde liegenden Falls war bei der Lufthansa AG als
Chemisch-toxische Belastung während des Fluges nicht nachweisbar
Nach weiteren umfassenden medizinischen Ermittlungen wies das Sozialgericht Gießen die Klage ab. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine toxische Einwirkung auf dem Flug stattgefunden habe. Voraussetzung für die Feststellung eines Arbeitsunfalles sei, dass die versicherte Tätigkeit, die schädigenden Einwirkungen sowie die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2019
Quelle: Sozialgericht Gie0en/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27455
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