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Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.05.2011
S 26 AS 463/11 ER -

SG Frankfurt am Main: Keine Erstattung von Nachhilfekosten für Hartz IV-Empfänger

Übernahme der Kosten erfolgt nur sofern Nachhilfeunterricht tatsächlich erforderlich und geeignet ist

Die Übernahme von Nachhilfekosten eines Beziehers von Hatz IV-Leistungen ist nach den gesetzlichen Vorschriften nur möglich, wenn der Nachhilfeunterricht erforderlich und geeignet ist, die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Stellt sich heraus, dass bereits erhaltene Nachhilfe nicht zur Verbesserung sondern sogar zu einer Verschlechterung der Noten geführt hat, kann die Behörde die Kostenübernahme ablehnen. Dies entschied das Sozialgericht Frankfurt am Main.

Der heute 16-jährige Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls ist Schüler eines Gymnasiums im ersten Jahr der Oberstufe (Einführungsphase) und bezieht gemeinsam mit seinen Eltern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV). Aufgrund schwacher Leistungen in den Fächern Mathematik und Physik erhält der Antragsteller bereits seit Mai 2010 Nachhilfe und beantragte bei der zuständigen Behörde die Übernahme der monatlichen Kosten in Höhe von 78 Euro. Die Behörde lehnte dies jedoch ab.

Antragsteller erhebt Klage und beantragt Erlass einer einstweiligen Anordnung

Der Antragsteller hat hiergegen Klage erhoben und jetzt insoweit auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat er angeführt, die Versetzung in die Qualifikationsphase der Oberstufe sei vor allem aufgrund seiner mangelhaften Leistungen in Mathematik gefährdet.

Nachhilfeunterricht nicht geeignet: Bereits erhaltene Nachhilfe führte nicht zur Verbesserung sondern zur Verschlechterung der Noten

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag abgelehnt. Die Übernahme von Nachhilfekosten sei nach den gesetzlichen Vorschriften nur möglich, wenn der Nachhilfeunterricht erforderlich und geeignet sei, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Zwar sei die Versetzung des Antragstellers gefährdet, da er zum Schulhalbjahr nur einen Punkt in Mathematik erreicht habe (entspricht der Note schwach mangelhaft) und dies nicht mit guten Noten in anderen Fächern ausgleichen könne. Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Nachhilfekosten lägen aber gleichwohl nicht vor. Das Gericht hat dabei offen gelassen, ob die Nachhilfe im vorliegenden Fall überhaupt als erforderlich anzusehen ist. Denn jedenfalls fehle es an der Geeignetheit der Nachhilfe. Der Antragsteller erhalte bereits seit Mai 2010 Nachhilfe. Trotzdem hätten sich seine Leistungen in Mathematik keineswegs gebessert. Vielmehr habe er sich mittlerweile von der Note ausreichend am Ende des vergangenen Schuljahres sogar noch verschlechtert auf die Note schwach mangelhaft im Halbjahreszeugnis der Einführungsphase E1 vom Januar 2011. Der Nachhilfeunterricht habe sich demnach als nicht geeignet erwiesen, die Leistungen zu stabilisieren oder zu verbessern, bzw. die wesentlichen Lernziele zu erreichen.

Anspruch auf Übernahme von Nachhilfekosten von Umständen des Einzelfalles abhängig

Das Gericht hatte in seiner Entscheidung die rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Vorschriften des so genannten Bildungspaketes anzuwenden. Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass der Anspruch auf Übernahme von Nachhilfekosten von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist. Die Behörden und Gerichte haben darüber anhand unbestimmter Rechtsbegriffe, wie der Erforderlichkeit und Geeignetheit des Nachhilfeunterrichts, zu entscheiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2011
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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