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Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 09.11.2017
S 30 AS 5263/17 ER -

Jobcenter: Hausverbot nur bei massiver oder nachhaltiger Störung

Hausverbotsandrohung reicht aus

Bei einem einmaligen Verstoß gegen das Lichtbildaufnahmeverbot in den Räumen des Jobcenters ist ein Hausverbot für mehr als 18 Monate unverhältnismäßig. Dies hat das Sozialgericht Dortmund in seiner Entscheidung bekanntgegeben und damit das Hausverbot ausgesetzt.

Im hier zu entscheidenden Fall gewährte das Sozialgericht dem streitbaren Interessenvertreter von Langzeitarbeitslosen Eilrechtsschutz in der Gestalt, dass es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Hausverbotsverfügung des Jobcenters aus Juni 2017 anordnete.

Verstoß gegen Lichtbildaufnahmeverbot begründet kein Hausverbot

Zwar habe der Antragsteller in der Wartezone des Jobcenters ein Foto von einem Vordruck der Behörde gemacht, der seines Erachtens datenschutzrechtlich zu beanstanden sei. Es handele sich um einen einmaligen Verstoß gegen das allgemeine Verbot von Lichtbildaufnahmen in den Räumen des Jobcenters, was keine massive oder nachhaltige Störung des Geschäftsbetriebes darstelle. Das Hausverbot sei übermäßig, denn die Androhung einer solchen Entscheidung reiche aus, um weitere Verstöße gegen das Lichtbildverbot zu verhindern.

Dauer des Hausverbots unverhältnismäßig

Zudem sei die Dauer des Hausverbots bis zum 31.12.2018 unverhältnismäßig lang. Angesichts der einmaligen Störung des Dienstbetriebes sei es nicht notwendig, den Antragsteller für mehr als 18 Monate von einer Tätigkeit als Beistand von Leistungsbeziehern auszuschließen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2017
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
MattyRecht schrieb am 29.11.2017

Das gerechtfertigte Urteil des Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 09.11.2017

- S 30 AS 5263/17 ER - hat noch ein Schönheitsfehler opponiert unklar gelassen! Lichtbilder darf absolut keiner machen, egal wer wo ist ob Jobcenterbeamte oder Bezieher, gleichwohl sich hier auch den illegalen Datenerklärungs- Wisch moniert betrügerisch in den Jobcenter erpresserisch gefordert unterschreiben lässt, noch heute so wird, Bezieher Mobbt provoziert nichts machen kann, weil sie auch nicht wissen wer ihnen so dann auch helfen kann in solchen Situationen, kein Hausverbot erteilen kann. Hier bei vertritt also nicht das Sozialgericht auf solche SED Allüren, den Jobcenterleiter in seiner Fähigkeit kraft des Amtes mal überprüfen zu müssen, da er anscheinend auch nicht sich in der Lage befände der weiteren Geschäftsfähigkeit dort sicherzustellen!

Denn es kann absolut nicht sein, dass man für solche lächerlichen Fall Hausverbote überhaupt so als Druckmittel erteilen kann, die gegen jede Gesetzeslagen ebenfalls erheblich mehr verstießen haben, wie das Fotografieren Dritter weiterer Personen als Labilität entgegen zusetzen damit schon wäre, auch ebenfalls in der Verhältnismäßigkeit schon als kriminell der Vorfall des Jobcenter Dortmund näher mal im Augenschein zu halten zu müssen, was da nicht alles so noch ungedecktes faules läuft in gleicherweise Bezieher schwer gemobbt werden wahrscheinlich, das wenn sie sich nicht na dem Jobcenters Pfeife tanzen wollen z.B.!! In dem das zu überprüfen sein sollte mal Pflichtbewusst.

Denn das hier ist schon mehr als propagandistisches kommunistischer Art und Weiße des Dortmunder Jobcenters sicherstellen zu sollen, nicht hinweg zusehen.

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