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Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 09.11.2017
- S 30 AS 5263/17 ER -
Jobcenter: Hausverbot nur bei massiver oder nachhaltiger Störung
Hausverbotsandrohung reicht aus
Bei einem einmaligen Verstoß gegen das Lichtbildaufnahmeverbot in den Räumen des Jobcenters ist ein Hausverbot für mehr als 18 Monate unverhältnismäßig. Dies hat das Sozialgericht Dortmund in seiner Entscheidung bekanntgegeben und damit das Hausverbot ausgesetzt.
Im hier zu entscheidenden Fall gewährte das Sozialgericht dem streitbaren Interessenvertreter von Langzeitarbeitslosen Eilrechtsschutz in der Gestalt, dass es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Hausverbotsverfügung des Jobcenters aus Juni 2017 anordnete.
Verstoß gegen Lichtbildaufnahmeverbot begründet kein Hausverbot
Zwar habe der Antragsteller in der Wartezone des Jobcenters ein
Dauer des Hausverbots unverhältnismäßig
Zudem sei die Dauer des Hausverbots bis zum 31.12.2018
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2017
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
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Dokument-Nr. 25185
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