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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 26.03.2010
S 19 (7) VG 356/08 -

In Deutschland geduldeter Ausländer hat Anspruch auf Opferentschädigung

Ausgesetzte Abschiebung ist als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes zu werten

Ein rechtskräftig zur Ausreise verpflichteter Ausländer kann Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz beanspruchen, wenn er Opfer einer Gewalttat wird. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Asylantrag des nach eigenen Angaben aus Burundi stammenden 1988 geborenen Klägers abgelehnt. Er hält sich mit einer Duldung weiter in Deutschland auf. Die Abschiebung des Klägers ist aus tatsächlichen Gründen bislang nicht möglich, da seine Identität nicht geklärt ist.

Der Kläger wurde am 31. März 2007 in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Hamm durch einen Mitbewohner mit Messerstichen verletzt.

Landschaftsverband lehnt Opferentschädigung nach Messerattake in Asylbewerberunterkunft ab

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster lehnte die Gewährung von Opferentschädigung im Hinblick auf die posttraumatische Belastungsstörung des Klägers ab: Es liege kein rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor. Eine Leistungsgewährung sei unbillig, da der Kläger seiner Ausreiseverpflichtung selbstverschuldet nicht nachkomme. Es sei davon auszugehen, dass er falsche Angaben zu seiner Person mache.

Zuwanderungsrecht bezieht geduldete Ausländer in Schutzbereich des Opferentschädigungsgesetzes mit ein

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte den Landschaftsverband Westfalen-Lippe, dem Kläger wegen der Folgen der Gewalttat Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren. Der Gesetzgeber habe mit dem neuen Zuwanderungsrecht zum 1. Januar 2005 geduldete Ausländer allgemein in den Schutzbereich des Opferentschädigungsgesetzes einbeziehen wollen. Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes liege auch vor, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen ausgesetzt sei, unabhängig von der Frage des Verschuldens. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei keine Unbilligkeit der Leistungsgewährung anzunehmen, zumal in Deutschland lebende Ausländer in den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit fielen und den Staat eine entsprechende Schutzpflicht treffe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2010
Quelle: ra-online, SG Dortmund

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Dokument-Nr.: 9685 Dokument-Nr. 9685

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