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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 02.06.2009
- 1 B 347/09 -
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bestätigt Verbot von großformatigen Wahlplakattafeln
Keine großformatige Wahlsichtwerbung im Stadtgebiet von Saarbrücken im Rahmen des Wahlkampfs 2009
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Beschwerde des CDU-Kreisverbandes Saarbrücken-Stadt gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zurückgewiesen, mit dem entschieden worden war, dass eine politische Partei keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von großformatigen Wahlplakattafeln des Formats 18/1 in der Größe 3,56 m x 2,52 m im Bereich der Landeshauptstadt Saarbrücken während des diesjährigen Wahlkampfs hat.
Mit seiner Beschwerde begehrte der CDU-Kreisverband Saarbrücken-Stadt weiterhin, die Landeshauptstadt Saarbrücken zu verpflichten, ihm zu gestatten, großflächige Wahlplakattafeln an 64 Standorten im Stadtgebiet Saarbrücken in der Zeit vom 27.4.2009 bis zum 27.9.2009 aufzustellen.
Parteien haben grundsätzlich Recht auf Aufstellen von Wahlplakaten, aber ...
In seiner Beschwerdeentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts bestätigt, wonach wegen der Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat und der Bedeutung der Parteien für solche Wahlen jedenfalls im Regelfall ein Anspruch einer Partei auf Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten bestehe.
... das Recht auf Wahlsichtwerbung gilt nicht uneingeschränkt
Die Kommunen bräuchten allerdings den Wünschen der Parteien auf
Parteien können immer noch angemessen und wirksamen werben
Es lasse sich auch nicht feststellen, dass aufgrund der Versagung der großflächigen
Kein Verstoß gegen Recht auf angemessene Selbstdarstellung der Parteien
Es sei nicht ersichtlich, dass diese Verfahrensweise dem verfassungsrechtlichen Gebot, den politischen Parteien eine angemessene Selbstdarstellung im Wege der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG des Saarlandes
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Dokument-Nr. 7939
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