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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Wahlplakate“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.03.2022
- 3 B 23/22 und 3 B 24/22 -
Keine Pflicht zum Abnehmen verfrüht angebrachter Wahlplakate
Anbringung der Wahlplakate zum Zeitpunkt gerichtlicher Entscheidung von Sondernutzungsgenehmigungen gedeckt
Weder der Ortsverband der FDP noch jener der SPD müssen ihre zu früh aufgehängten Wahlplakate für die bevorstehenden Landtags- und Bürgermeisterwahlen auf dem Gebiet der Stadt Quickborn wieder abnehmen. Das hat das Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht gestern in zwei Eilverfahren entschieden.
Mit Bescheiden vom 25. März 2022 gab die Stadt den antragstellenden Ortsverbänden der FDP und SPD auf, die in ihrem Stadtgebiet aufgehängten bzw. aufgestellten Wahlplakate bis spätestens 27. März 2022 zu beseitigen. Dem lag zugrunde, dass beide Parteien zuvor eine Sondernutzungserlaubnis für den öffentlichen Verkehrsraum zu Wahlkampfzwecken erhalten hatten, um ihre Plakate anzubringen. Diese Erlaubnis galt jedoch erst ab 26. März 2022. Polizeistreifen hatten auf Hinweis aus der Bevölkerung Parteimitglieder der FDP bereits am späten Abend des 25. März 2022 dabei beobachtet, wie sie Wahlplakate befestigten. Auch von der SPD stellten sie vor Mitternacht... Lesen Sie mehr
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Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 13.09.2021
- 7 L 393/21 -
"HÄNGT DIE GRÜNEN"-Plakate dürfen mit mindestens 100 m Abstand bleiben
Eilantrag der Partei "DER DRITTE WEG" unter Maßgabe erfolgreich
Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat einem Eilantrag der Partei "DER DRITTE WEG", mit dem sie sich gegen die Beseitigungsanordnung der Stadt Zwickau wendet, mit der Maßgabe entsprochen, dass die den Gegenstand des Bescheides bildenden Plakate der Antragstellerin in einem Abstand von mindestens 100m von den Wahlplakaten der Partei "Bündnis 90/Die Grünen" aufzuhängen sind.
Die Stadt Zwickau hatte mit Bescheid vom 09.09.2021 angeordnet, dass die Wahlplakate der Partei "DER DRITTE WEG" mit dem Aufdruck "HÄNGT DIE GRÜNEN" und dem in kleineren Buchstaben beigefügten Satz "Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt." bis spätestens drei Tage nach Zustellung zu entfernen seien und insoweit... Lesen Sie mehr
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2021
- 5 A 1386/20 -
Stadt Mönchengladbach durfte NPD-Wahlplakat abhängen lassen
Wahlplakate mit dem Slogan „Stoppt die Invasion: Migration tötet“ stellt Volksverhetzung dar
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Stadt Mönchengladbach zu Recht von dem klagenden Kreisverband der NPD verlangt hat, Wahlplakate mit dem Slogan „Stoppt die Invasion: Migration tötet“ abzuhängen.
Während des Wahlkampfes für die Europawahl im Mai 2019 nutzte der Kläger, der NPD-Kreisverband Mönchengladbach, Plakate mit diesem Wahlkampfslogan. Im Hintergrund waren die Namen zahlreicher Orte zu sehen, in denen Migranten Tötungsdelikte gegen deutsche Staatsbürger begangen haben sollen. Die Stadt Mönchengladbach forderte den Kläger auf, diese Plakate kurzfristig zu entfernen. Der... Lesen Sie mehr
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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 25.02.2021
- 4 L 575/21.GI -
CDU hat Anspruch auf insgesamt 75 Stellen für Wahlwerbung durch Plakate im Gemeindegebiet von Ranstadt
Begrenzung auf 35 Standorte stellt unangemessen Beschränkung dar
Das Verwaltungsgericht Gießen sprach dem CDU-Gemeindeverband Ranstadt einen Anspruch auf Wahlsichtwerbung in Form von Plakaten in der Gemeinde Ranstadt an insgesamt 75 Orten für die aktuelle Wahlkampfphase anlässlich der bevorstehenden Kommunalwahl am 14. März zu.
Für das Anbringen von Wahlplakaten im öffentlichen Verkehrsraum ist eine sogenannte straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Eine solche hatte die CDU in Ranstadt für die anstehende Kommunalwahl beantragt. Die Gemeinde erteilte jedoch zunächst nur eine Erlaubnis für das Aufstellen von insgesamt 10 Plakatständern in ihrem Gemeindegebiet und schränkte die Aufstellmöglichkeiten... Lesen Sie mehr
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13.09.2017
- 4 MB 52/17 -
Beschränkung von Wahlplakaten zulässig
Wahlwerbemöglichkeiten müssen nicht notwendig nach Parteigröße abgestuft werden
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die SPD ebenso wie die anderen Parteien im Bundestagswahlkampf in der Stadt Wahlstedt lediglich 20 Wahlplakate (d.h. 10 Doppelplakate) an Laternenmasten anbringen darf.
Die Stadt Wahlstedt stellt auf ihrem Gebiet 100 Laternenmasten für Wahlwerbung zur Verfügung (bei 9.347 Einwohnern ein Aufstellungsort je 100 Einwohnern), so dass bei 10 werbenden Parteien auf jede Partei jeweils 10 Aufstellungsorte entfallen. Weitere Wahlplakate lehnt sie vor allem aus Gründen der Verkehrssicherheit ab.Der SPD-Landesverband wandte sich deshalb an... Lesen Sie mehr
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2013
- 2 B 1963/13 -
Stellung einer Sicherheitsleistung anstatt Abschluss einer Haftpflichtversicherung kann Anspruch auf Genehmigung zur Aufstellung von Wahlplakaten begründen
Fehlende Möglichkeit zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung darf nicht zum Verzicht auf Wahlsichtwerbung führen
Zwar darf eine Gemeinde die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten grundsätzlich von einer bestehenden Haftpflichtversicherung abhängig machen. Ist einer Partei der Abschluss einer Haftpflichtversicherung aber nicht möglich, ist die Stellung einer Sicherheitsleistung ausreichend. Denn einer Partei darf die Möglichkeit von Wahlsichtwerbung nicht vorenthalten werden. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall machte die Stadt Wiesbaden anlässlich der Bundestagswahl und der Landtagswahl in Hessen im Jahr 2013 die Erteilung der Genehmigung zum Aufstellen von Wahlplakaten von dem Nachweis einer Haftpflichtversicherung abhängig. Der NPD war es jedoch nicht möglich eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Sämtliche Anfragen wurden mit Hinweis auf... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 29.01.2014
- 6 K 13.1376 -
Beseitigungsanordnung für ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellte, den Straßenverkehr gefährdende Wahlplakate rechtmäßig
Kein Anspruch auf Sondernutzungserlaubnis aufgrund Straßengefährdung und Chancengleichheit aller Parteien
Werden Großplakate ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt und kommt es aufgrund der Wahlplakate zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs, so kann die zuständige Behörde die Beseitigung der Plakate anordnen. Ein Anspruch auf Sondernutzungserlaubnis besteht in diesem Fall aufgrund der Straßengefährdung und der Chancengleichheit aller zur Wahl antretenden Parteien nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht Augsburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der Bundes- und Landtagswahl im September 2013 stellte eine Partei unter anderem drei Großplakate auf den die Fahrbahn trennenden Grünstreifen auf. Da sich die Standorte der Plakate in einem Kreuzungsbereich befanden, kam es zu einer Sichtbehinderung für den Straßenverkehr. Die zuständige Behörde ordnete daher die sofortige Beseitigung... Lesen Sie mehr
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22.01.2016
- 3 B 8/16 -
Durch Gemeindesatzung ermöglichte Plakatierung im Verhältnis von 910 Einwohnern bzw. 18 Quadratkilometern pro Wahlplakat unzureichend
Keine Sicherstellung einer hinreichend dichten und flächendeckenden Plakatierungsmöglichkeit
Ermöglicht eine Gemeindesatzung das Aufstellen von Wahlplakaten im Verhältnis von 910 Einwohnern bzw. 18 Quadratkilometern pro Plakat, ist dies unzureichend. Dadurch wird keine hinreichend dichte und flächendeckende Plakatierungsmöglichkeit sichergestellt. Einer Partei steht daher ein Anspruch auf Erlaubnis zum Aufstellen von mehr Plakaten zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Sondernutzungssatzung einer Stadt in Schleswig-Holstein durfte jede Partei für Wahlen maximal 10 Stellschilder im gesamten Stadtgebiet aufstellen. Anlässlich der Bürgermeisterwahl im Februar 2016 beanspruchte die zu diesem Zeitpunkt zweitstärkste Partei 50 Stellmöglichkeiten für zweiseitige Wahlplakate mit einer Größe von DIN A0.... Lesen Sie mehr
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.1974
- BVerwG VII C 42.72 -
BVerwG: Vergabe der Stellplätze für Wahlplakate bestimmt sich nach abgestufter Chancengleichheit
Keine formale Gleichbehandlung zwischen großen und kleinen Parteien
Bei der Vergabe von Stellplätzen für Wahlplakate gilt eine abgestufte Chancengleichheit. Eine formale Gleichbehandlung sowohl kleiner als auch großer Parteien ist unzulässig. Um jedoch für kleine Parteien nicht eine wirksame Wahlpropaganda auszuschließen, muss für jede Partei ein Sockel von mindestens 5 % der bereitstehenden Stellplätze zur Verfügung stehen und darf die größte Partei nicht mehr als das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen erhalten, die für die kleinste Partei bereitstehen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der Kommunalwahlen in Düsseldorf im November 1969 stritt sich eine kleine Partei mit der zuständigen Behörde über die ihr zur Verfügung stehenden Stellplätze für Wahlplakate. Die Behörde wollte die vorhandenen Stellplätze im Weg der abgestuften Chancengleichheit auf die an der Wahl beteiligten Parteien je nach deren Bedeutung verteilen.... Lesen Sie mehr
Landgericht Dresden, Beschluss vom 22.08.2014
- 3 O 2040/14 EV -
"NP ... Neee!"-Plakate: Landgericht Dresden weist Unterlassungsantrag der SPD gegen die NPD ab
Plakate sind nach Auffassung der NPD keine genehmigungsfreie Wahlwerbung
Das Landgericht Dresden hat einen Antrag des SPD Landesverbandes abgewiesen, mit dem dem NPD Landesverband durch einstweilige Verfügung verboten werden sollte, weitere Plakate mit der Aufschrift "NP ... Neee!" abzuhängen oder dazu aufzurufen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die NPD hatte in Dresden 14 Plakate mit der Aufschrift "NP ... Neee!" abgenommen und dem städtischen Straßen- und Tiefbauamt übergeben. Nach ihrer Ansicht handelte es sich hier nicht um genehmigungsfreie Wahlwerbung der SPD, sondern um genehmigungspflichtige Werbung des DGB. Auf den Plakaten war der DGB als verantwortlich im Sinne des Presserechts... Lesen Sie mehr
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