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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.02.2012
8 B 10078/12.OVG -

Fehlende baurechtliche Genehmigung – Nutzungsuntersagung für NPD-Parteiheim sofort vollziehbar

Sofortvollzug der Nutzungsuntersagungsverfügung aufgrund bestehender Gefahren für Leib und Leben zulässig

Eine Kreisverwaltung darf einem NPD-Kreisverband die Nutzung einer ehemaligen Gaststätte als Parteiheim, für die keine baurechtliche Genehmigung vorliegt, mit sofortiger Wirkung untersagen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall nutzte der NPD-Kreisverband die ehemalige Gaststätte in Herschberg (Café Hartmann) ohne baurechtliche Genehmigung als Parteiheim. Daraufhin untersagte die Kreisverwaltung Südwestpfalz diese Nutzung und ordnete den Sofortvollzug der Verfügung an. Den Antrag des Kreisverbandes, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Lärmauswirkungen müssen aufgrund geänderter Nutzung des Gaststättenbetriebs neu geprüft werden

Ob die Untersagungsverfügung in jeder Hinsicht rechtmäßig sei, könne im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen bleiben. Allerdings spreche einiges dafür, dass für die Nutzung der ehemaligen Gaststätte als Parteiheim eine eigenständige Baugenehmigung notwendig sei, über die der NPD-Kreisverband derzeit nicht verfüge. So dürften die beabsichtigten Versammlungen, Vortragsveranstaltungen und sonstige Treffen von bis zu 70 Personen zu einer im Vergleich zum bisherigen Gaststättenbetrieb deutlich anderen Nutzungsqualität führen. Deshalb müssten insbesondere die Lärmauswirkungen der Nutzung neu geprüft werden. Außerdem bestünden starke Bedenken, ob bei den zum Teil sehr verwinkelt angeordneten Räumen die Brandsicherheit gewährleistet sei. Bei der jetzt beabsichtigten Intensivierung der Nutzung mit deutlich erhöhtem Gefahren- und Störpotential könne die Bauaufsicht auf einer strengen Beachtung der Brandschutzvorschriften bestehen, obwohl sie den früheren Gaststättenbetreibern Mitte der 1990er Jahre bei gleicher Raumaufteilung eine eingeschränkte Weiternutzung ermöglicht habe. Wegen der Gefahren für Leib und Leben müsse es deshalb für die Dauer des Hauptsacheverfahrens beim Sofortvollzug der Nutzungsuntersagungsverfügung bleiben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.02.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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Dokument-Nr.: 13091 Dokument-Nr. 13091

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