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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2018
7 A 10300/18.OVG -

Kein Unterhaltsvorschuss bei mangelnder Mitwirkung der Kindesmutter an der Identitätsbestimmung des Kindesvaters

Nachforschungen zeitnah auch bei unklaren Erfolgsaussichten anzustellen

Kann eine Kindesmutter im Fall von Geschlechtsverkehr mit einem Unbekannten keine Angaben zur Identifizierung des Kindesvaters machen, obliegt es ihr, Nachforschungen zu dessen Person zeitnah nach Bekanntwerden der Schwangerschaft anzustellen. Unternimmt die Kindesmutter nicht das ihr Mögliche und Zumutbare, um die Person des Kindesvaters bestimmen zu können, so steht ihr kein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall gewährt das klagende Jobcenter zwei nichtehelich geborenen Zwillingen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SBG II – (sog. Hartz IV). Deren Mutter beantragte Unterhaltsvorschuss für die Zwillinge. Dabei gab sie an, der Vater sei unbekannt.

Mitwirkung an Identitätsfeststellung des mutmaßlichen Kindsvaters trotz Belehrung nur unzureichend

Nach Belehrung über ihre Mitwirkungspflichten erklärte sie, den mutmaßlichen Vater habe sie am Fastnachtssonntag in einer Gaststätte in Koblenz kennengelernt, als sie alkoholisiert gewesen sei. Zu dessen Person könne sie nur sagen, dass er Südländer sei. An den Namen könne sie sich nicht erinnern. Es habe sie nicht interessiert. Etwa zwei Wochen später habe sie die Schwangerschaft festgestellt. Der beklagte Landkreis lehnt den Antrag auf Unterhaltsvorschuss ab, weil die Kindesmutter bei der Feststellung des anderen Elternteils unzureichend mitgewirkt habe.

Klage des Jobcenters erfolglos

Daraufhin erhob das Jobcenter Klage mit dem Ziel, den beklagten Landkreis zur Bewil­ligung von Unterhaltsvorschuss für die Zwillinge zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Angaben über möglichen Kindesvater zu vage

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, den der Kläger nach dem SBG II für die Zwillinge geltend machen könne, bestehe nach dem Unterhaltsvorschussgesetz unter anderem dann nicht, wenn der Elternteil, bei dem das an sich anspruchsberechtigte Kind lebe – regelmäßig die Kindesmutter –, sich weigere, bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils mitzuwirken. Zur Mitwirkung gehörten Angaben zur Bestimmung der Person des Kindesvaters. Diese seien erforderlich, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen den Kindesvater nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf sich überleiten und so Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen könne. Die Mitwirkungspflichten träfen die Kindesmutter im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Hier sei die Kindesmutter ihren Mitwirkungspflichten nur unzureichend nachgekommen. Ihre Angaben zum Kindesvater seien zu vage, um Anhaltspunkte zu dessen Ermittlung liefern zu können.

Überzeugtes Single-Dasein rechtfertigt nicht Verletzung der Mitwirkungspflicht

Die Kindesmutter habe nicht unverzüglich die Nachforschungen zur Ermittlung des Kindesvaters angestellt, die ihr ohne weiteres möglich gewesen seien. Nach Feststellung der Schwangerschaft habe sie versuchen müssen, den Kindesvater in der Gaststätte in Koblenz, dem Ort des angeblichen Kennenlernens, anzutreffen oder dort Informationen über ihn zu beschaffen. Die Erfolgsaussichten eines solchen Ermittlungsversuchs ließen sich nicht prognostizieren. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kindesvater die Kindesmutter wiedererkenne. Auch sei es möglich, dass sich deren Erinnerungen am Ort des Geschehens klärten. Ermittlungen nach dem Kindesvater habe sie unverzüglich nach Feststellung der Schwangerschaft durchführen müssen, weil die Erinnerungen der Beteiligten und möglicher Zeugen im Laufe der Zeit nachließen und sich dadurch die Erfolgsaussichten solcher Ermittlungen verringerten. Der Hinweis der Mutter, sie sei überzeugter Single, rechtfertige es nicht, ihren Kindern trotz Verletzung der Mitwirkungspflicht Unterhaltsvorschuss zu zahlen. Denn die Frage der Lebensweise sei von der Obliegenheit zu trennen, zu Gunsten der Kinder Nachforschungen nach deren Vater anzustellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.03.2018
    [Aktenzeichen: 3 K 615/17]
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Kommentare (4)

 
 
Simone schrieb am 15.10.2018

und wieder mal ein Frauchen abgebügelt, wie nett. Wer denkt denn bitte an die Kinder, die ja nun was zum Beißen brauchen? Weiterhin: welche Frau, die gerade (ungewollt) schwanger geworden ist, denkt wohl an Behördenprozesse? Da gehen einem tausend Dinge durch den Kopf, aber nicht gerade, was denn wohl angemessen wäre, um den Kindesvater zu ermitteln. Dass sie nicht abgetrieben hat, wird ihr nun per kleinstteilig vom Gericht "gedankt".

Elisabeth antwortete am 17.10.2018

Hier geht es nicht um Moral, sondern um Verantwortung u. juristische Tatsachen zum Wohle der Kinder!

Was wird sie ihren Zwillingen einmal sagen, wenn diese nachfragen, wer ihr Vater ist? Merkwürdiges "Frauchen"!

Wenn sie nichts zum Beißen für die Kinder hat, wird der Staat für diese Kinder sorgen müssen. So oder so.

moblo antwortete am 11.03.2019

Der Unterhaltsvorschuss (eigentlich Einkommen des Kindes) wird fiktiv in den Zahlungen des Jobcenters berücksichtigt. Damit bleibt im Wesentlichen nur noch das Kindergeld zum Leben.

EU Bürger schrieb am 11.10.2018

Sodom und Gomorrha.

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