wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 18. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2008
2 A 10723/07.OVG -

OVG: Beamte müssen Kostendämpfungspauschale auch für Vergangenheit zahlen

Beamte müssen sich mit der sogenannten Kostendämpfungspauschale an den Aufwendungen für ihre und die Heilbehandlung ihrer Angehörigen beteiligen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger, ein Landesbeamter, machte in den Jahren 2003 und 2004 Beihilfen für krankheits- und vorsorgebedingte Aufwendungen geltend. Der Antrag wurde abgelehnt, weil die Beihilfenverordnung einen Selbstbehalt von jährlich 260,00 € vorsah. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil die Kostendämpfungspauschale nicht durch eine Rechtsverordnung, sondern durch ein Gesetz habe eingeführt werden müssen. Nachdem der Landesgesetzgeber daraufhin die Kostendämpfungspauschale Ende 2007 rückwirkend zum 1. Januar 2003 mit Gesetzeskraft beschlossen hat, gab das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Landes statt und wies die Klage des Beamten ab.

Ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die Kostendämpfungspauschale für die Vergangenheit nicht mehr erhoben werde, habe sich bei dem Beamten nicht bilden können. Denn die Beihilfenverordnung sehe den Selbstbehalt seit dem Jahre 2003 vor. Da die Verordnung lediglich aus formellen Gründen ungültig gewesen sei, habe der Gesetzgeber diesen Fehler rückwirkend beseitigen dürfen. Soweit sich die Kostendämpfungspauschale als Besoldungskürzung auswirke, sei ein Verstoß gegen die Gewährleistung einer amtsangemessenen Besoldung im Prozess um Beihilfen nicht feststellbar. Hierzu müsse ggf. eine gesonderte Klage auf Feststellung nicht amtsangemessener Besoldung am Maßstab des verbleibenden Nettogehalts erhoben werden. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht unlängst hinsichtlich der Kostendämpfungspauschale im Lande Nordrhein-Westfalen entschieden.

Zum Hintergrund:

Beamte erhalten vom Dienstherrn zu den Aufwendungen für die Behandlung im Krankheitsfall eine Beihilfe. Sie beläuft sich je nach Familienstand und Kinderzahl auf 50 % bis 70 % der Kosten. Seit 2003 wird vom Beihilfeanspruch jährlich eine nach Besoldungsgruppen gestaffelte Kostendämpfungspauschale in Höhe von 100,00 bis 750,00 € als Eigenanteil einbehalten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/2008 des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.06.2008

Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht | Beihilferecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 6139 Dokument-Nr. 6139

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6139

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung