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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2011
11 A 10222/11.OVG -

OVG Rheinland-Pfalz: Beamten kann Ruhegehalt wegen Bestechlichkeit aberkannt werden

Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten und gegen Verbot der Vorteilsannahme machen Aberkennung des Ruhegehalts unumgänglich

Einem Ruhestandsbeamten, der sich während seiner aktiven Dienstzeit als bestechlich erwiesen hat, ist das Ruhegehalt abzuerkennen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Falls, ein inzwischen wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzter Beamter bei der Deutschen Bahn AG, war während seiner aktiven Zeit als Teamleiter für drei Baugruppen verantwortlich. In mehreren Fällen hat er Sach- und Geldzuwendungen (u.a. einen Laptop, Sommerreifen, eine Kettensäge, einen Kaffeevollautomaten und mindestens dreimal Bargeld von jeweils 500 Euro) von einem Auftragnehmer der DB Netz AG entgegengenommen und im Gegenzug überhöhte Stundenzettel und Rechnungen des Unternehmers als sachlich richtig bestätigt.

Ruhestandsbeamten wird Ruhegehalt aberkannt

Auf die Disziplinarklage des Bundeseisenbahnvermögens erkannte das Verwaltungsgericht Trier dem Beklagten das Ruhegehalt ab. Die hiergegen eingelegte Berufung, mit welcher der Ruhestandsbeamte geltend gemacht hat, die von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen seien nicht so schwer, dass sie eine Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen könnten, hatte keinen Erfolg.

Aberkennung des Ruhegehalts aufgrund schwerwiegenden Dienstvergehens zwingend geboten

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz führte in seiner Entscheidung aus, dass auch unter Berücksichtigung der den Ruhestandsbeamten entlastenden Umstände das von ihm eingeräumte Dienstvergehen so schwer wiege, dass die Aberkennung des Ruhegehalts zwingend geboten sei. Er habe über einen längeren Zeitraum in zahlreichen Fällen gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung und gegen das Verbot der Vorteilsannahme verstoßen. Dabei habe er nicht nur Sachzuwendungen von erheblichem Wert, sondern auch bares Geld in beträchtlicher Höhe entgegengenommen. Entscheidend entlasten könne ihn insbesondere nicht, dass er die Taten auf Veranlassung seines Vorgesetzten begangen habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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Dokument-Nr.: 11470 Dokument-Nr. 11470

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