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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2011
10 A 11331/10.OVG -

Beihilfe für Bundesbeamte durch Arzneimittelfestbeträge wirksam beschränkt

Bei mehreren Medikamenten mit gleicher Wirkung dürfen bei der Beihilfe Kosten des preisgünstigsten Medikaments zugrunde gelegt werden

Der Anspruch eines Bundesbeamten auf Beihilfe im Krankheitsfall wird durch die vom Bundesministerium des Innern bestimmten Festbeträge für Arzneimittel wirksam begrenzt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls – ein Bundesbeamter – beantragte Beihilfe zu Arzneimittelkosten von 135 Euro, welche die Beihilfebehörde jedoch nur in Höhe eines zuvor durch Verwaltungsvorschrift bestimmten Festbetrags von 90 Euro als beihilfefähig anerkannte. Dementsprechend blieb auch die letztlich gewährte Beihilfe hinter dem Antrag des Klägers zurück. Dieser erhob Klage auf Gewährung ungekürzter Beihilfe, der das Verwaltungsgericht Koblenz stattgab. Auf die Berufung des Bundes hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz dieses Urteil jetzt aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Auch nach neuer Bundesbeihilfeverordnung sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beruhe der angewandte Arzneimittelfestbetrag auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Er führe daher zu einer wirksamen Begrenzung des Beihilfeanspruchs. Auch nach der neuen Bundesbeihilfeverordnung seien grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Bei mehreren Medikamenten mit gleicher Wirkung bedeute dies, dass der Beihilfe die Kosten des preisgünstigsten Medikaments zugrunde gelegt werden dürften, auch wenn der Beamte sich für ein teureres Mittel entschieden habe. Zur Verwirklichung dieses Grundsatzes ermächtigten das Bundesbeamtengesetz und die Bundesbeihilfenverordnung das Bundesinnenministerium ausdrücklich, Arzneimittelfestbeträge zu bestimmen und so die Beihilfefähigkeit von Medikamenten auf ein wirtschaftliches Maß zu begrenzen. Zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands habe sich das Ministerium dabei an den für die Gesetzliche Krankenversicherung geltenden Festbeträgen zu orientieren. Damit hätten Gesetz- und Verordnungsgeber selbst alles Wesentliche in Bezug auf die Festbetragsbestimmung geregelt. Ein nennenswerter „gesetzesfreier“ Gestaltungsspielraum bleibe dem Ministerium nicht. Gleichzeitig erlaubten die Bestimmungen der Bundesbeihilfenverordnung aber auch ein Abweichen von den Festbeträgen in Härtefällen, wie es aus Gründen der Fürsorge geboten sein könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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