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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2022
- 6 B 532/22 -
Versetzung einer Schulleiterin wegen Spannungen zwischen Lehrerschaft und Schulleitung
Frage des Verschuldens unerheblich
Eine Schulleiterin/ein Schulleiter kann allein deshalb versetzt werden, weil es wegen Spannungen mit der Lehrerschaft zur Störung des Schulfriedens kommt. Auf die Frage des Verschuldens kommt es dabei nicht an. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen tiefgreifender Störungen des Schulfriedens wurde Anfang des Jahres 2022 eine
Rechtmäßige Versetzung wegen Störung des Schulfriedens
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Für die
Frage des Verschuldens unerheblich
Für unerheblich hielt das Oberverwaltungsgericht, wie es im Einzelnen zu der Störung des Schulbetriebs kam und wer daran gegebenenfalls ein Verschulden trägt bzw. wem die Verantwortung trifft. Denn vornehmliches Ziel der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 21.04.2022
[Aktenzeichen: 1 L 288/22]
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Dokument-Nr. 31805
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