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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2013
19 A 702/11, 19 A 820/11, 19 A 2620/11 -

Benachteiligung von G8-Gymnasiasten bei Fahrkosten verfassungswidrig

Land verstieß gegen Gleich­behandlungs­grundsatz

Die Schulträger mussten schon in den Schuljahren 2010/2011 und 2011/2012 Schülerfahrkosten auch für G8-Gymnasiasten in der Klasse 10 übernehmen, wenn die Schüler mehr als 3,5 km, aber höchstens 5 km von der Schule entfernt wohnen. Dieses bis zum 31. Juli 2012 geltende Schüler­fahr­kosten­recht, das solche Schüler von der Erstattung ausschloss, war verfassungswidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Seit der Einführung des Abiturs nach acht Jahren (G8) im Jahr 2006 gehört die Klasse 10 am Gymnasium zur Sekundarstufe II, während sie an Haupt-, Real- und Gesamtschulen weiterhin zur Sekundarstufe I zählt. Bei den Schülerfahrkosten führte diese Änderung seit dem Schuljahr 2010/2011 zur Anwendung der Entfernungsgrenze 5 km auch auf Gymnasiasten in der Klasse 10, während für Schüler dieser Klasse an den anderen Schulen weiterhin die Entfernungsgrenze 3,5 km gilt. Für die ab dem Schuljahr 2012/2013 betroffenen Schüler hat das Land diese Ungleichbehandlung inzwischen beseitigt. Zahlreichen zuvor betroffenen Schülern hatten mehrere Verwaltungsgerichte Recht gegeben und deren Ungleichbehandlung für verfassungswidrig gehalten. Diese Auffassung hat der Senat nun in drei Berufungsverfahren bestätigt.

Unterscheidung nach Schulformen unzulässig

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz angenommen. Das Land habe mit der Änderung der Schulstufenzuordnung gegen sein eigenes Differenzierungsprogramm im Schülerfahrkostenrecht verstoßen. Dieses stelle auf die altersgemäße Leistungsfähigkeit für die Bewältigung des Schulwegs ab. Die Unterscheidung nach Schulformen stehe damit in keinem inneren Zusammenhang.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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Dokument-Nr.: 15390 Dokument-Nr. 15390

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