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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.03.2020
- 19 A 4470/19.A -
Malariagefahr begründet kein Abschiebungsverbot für Kleinkinder nach Nigeria
Erforderliche Annahme einer Extremgefahr nicht gegeben
In Europa geborene Kinder im Alter von bis zu fünf Jahren (Kleinkinder), die von nigerianischen Eltern abstammen, können nationalen Abschiebungsschutz nicht deshalb beanspruchen, weil sie bei einer Rückkehr der Familie nach Nigeria wegen der Gefahr, an Malaria zu erkranken, mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 24. März 2020 entschieden. Die Revision nicht zugelassen.
Im hier vorliegenden Fall war die im Juni 2017 in Italien geborene Klägerin mit ihrer Mutter 2018 nach Deutschland eingereist. Den für sie gestellten
Vorinstanz bejahrt Anspruch auf Abschiebeverbot
Das Verwaltungsgericht Münster hat der hiergegen erhobenen Klage teilweise stattgegeben und die Bundesrepublik verpflichtet, zugunsten der Klägerin ein
OVG: Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots
Die im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung mehr als zweieinhalbjährige Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Die allgemein drohende Gefahr einer
Feststellung eines Abschiebungsverbots erfordert Annahme einer Extremgefahr
Dies führe für aus Europa nach Nigeria zurückkehrende
OVG verweist auf Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Vorsorgemaßnahmen
So stünden nach Nigeria zurückkehrenden Familien generell
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28596
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