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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.03.2020
19 A 4470/19.A -

Malariagefahr begründet kein Abschiebungsverbot für Kleinkinder nach Nigeria

Erforderliche Annahme einer Extremgefahr nicht gegeben

In Europa geborene Kinder im Alter von bis zu fünf Jahren (Kleinkinder), die von nigerianischen Eltern abstammen, können nationalen Abschiebungsschutz nicht deshalb beanspruchen, weil sie bei einer Rückkehr der Familie nach Nigeria wegen der Gefahr, an Malaria zu erkranken, mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht durch Urteil vom 24. März 2020 entschieden. Die Revision nicht zugelassen.

Im hier vorliegenden Fall war die im Juni 2017 in Italien geborene Klägerin mit ihrer Mutter 2018 nach Deutschland eingereist. Den für sie gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab und stellte dabei fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen.

Vorinstanz bejahrt Anspruch auf Abschiebeverbot

Das Verwaltungsgericht Münster hat der hiergegen erhobenen Klage teilweise stattgegeben und die Bundesrepublik verpflichtet, zugunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot wegen der drohenden Malariagefahr festzustellen. Die Berufung des Bundesamts beim Oberverwaltungsgericht hatte Erfolg.

OVG: Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots

Die im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung mehr als zweieinhalbjährige Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Die allgemein drohende Gefahr einer Malaria-Erkrankung sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Zwar sei Nigeria ganzjährig und flächendeckend ein Hochrisikogebiet für Erkrankungen an Malaria, die unbehandelt einen schweren bis tödlichen Verlauf nehmen könne. Kinder bis zu fünf Jahren seien wegen der noch nicht vollständigen Ausbildung ihres Immunsystems besonders gefährdet. Auch verfügten in Europa geborene und aufgewachsene Kinder nicht über eine Teilimmunität, die ansonsten in der Kindheit erworben werde und einen gewissen Schutz gegen einen schweren, gegebenenfalls zum Tode führenden Verlauf der Malaria bewirke.

Feststellung eines Abschiebungsverbots erfordert Annahme einer Extremgefahr

Dies führe für aus Europa nach Nigeria zurückkehrende Kleinkinder jedoch nicht zur Annahme einer Extremgefahr, die für die Feststellung eines Abschiebungsverbots hier erforderlich sei. Der Senat hat die Gefahr, sich mit Malaria zu infizieren und daran zu sterben oder einen schweren Gesundheitsschaden davonzutragen, auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse nach Art, Ausmaß und Intensität bewertet. Schon die Sterblichkeitsrate von Kleinst- und Kleinkindern weise danach nicht auf eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende extreme Gefahrenlage. Zudem seien verschiedene risikosenkende Faktoren zu berücksichtigen.

OVG verweist auf Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Vorsorgemaßnahmen

So stünden nach Nigeria zurückkehrenden Familien generell Vorsorgemaßnahmen zur Verfügung, wie etwa die Verwendung von imprägnierten Moskitonetzen. Im Alter der Klägerin gehe die Sterblichkeitsrate bei Kleinkindern signifikant zurück. Auch sei es ihrer Mutter zuzumuten, die Klägerin noch in Deutschland gegen verbreitete Infektionskrankheiten impfen zu lassen, sich mit ihr in den urbanen Zentren im Süden Nigerias anzusiedeln und sie durch Vorsorgemaßnahmen vor einer Malariainfektion zu schützen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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Kommentare (2)

 
 
Daniel Wiazewicz schrieb am 15.04.2020

Sollte, wie ich vermute, diese Kurzfassung des NRW OVG - Urteils den Kern dieses Urteils wiedergeben, erscheint es bemerkenswert, wie, für mein Verständnis, menschenverachtend Richter an dem Oberverwaltungsgericht in NRW, insbesondere angesichts der aktuellen Coronapandemie, denken können; der unantastbare Schutz der Menschenwürde von Art. 1, zu dem auch der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 GG gehört, spielt für Ausländer, speziell ausländische Kinder, die auch Träger der Grundrechte sind,wohl keine Rolle. ( Dabei sind mittlerweile auch Personen aus NRW für die Regierung in Mecklenburg-Vorpommern über die Ostertage unerwünschte Ausländer gewesen - ist das mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG und der Reisefreit nach Art. 11 GG überhaupt vereinbar ? )

Eine Rückkehr nach Italien im "Dublin-Verfahren" ist wegen der Gesundheitsgefahr aufgrund der Coronapandemie vorerst ausgesetzt. Diese Aussetzung erfolgt aber wohl nicht wegen der Gesundheitsgefahr für die Betroffenen, sondern wegen der Gesundheitsgefahr nur für die rückführenden Beamten; die natürlich auch geschützt werden müssen.

Das BAMF ( = Exekutive ) spielt wohl leider eine "unrühmliche" Rolle.

Warum?: Ich denke, dass man natürlich nicht vergessen sollte, dass deren Chef der aktuelle Bundesinnenminister ist, also ein Mitglied der Legislative, der wohl alles andere als ausländerfreundlich ist; "soviel" zum Thema: Gewaltenteilung.

Gleichzeitig wird es "wohl eine " entsprechende Anweisung" vom NRW-Justizministerium an die OVGH - Richter gegeben haben; NRW wird bekanntlich von der CDU regiert.( die Legislative beeinflusst die Judikative; Gewaltenteilung ?, war da was ? )

Schließlich ist das Makaberste, dass für Nigeria bezüglich der Malaria angeblich keine Extremgefahr angesehen wurde, obwohl Nigeria bezüglich Malaria als Hochrisikogebiet gilt, so wie jetzt die BRD für COVID-19.

Außerdem wird ein Mittel gegen Malaria als Hilfe in der BRD gegen COVID-19 betrachtet wird, solange es keinen Impfstoff gibt; hinzukommt, dass in Nigeria sicher nicht jeder an einen Malariaimpfstoff gelangt; soll und darf man übrigens ein bis zu 5-jähriges Kind gegen Malaria impfen ?)

Ich hoffe, dass die betroffenen Eltern Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt haben.

JUZ schrieb am 14.04.2020

Geht es Ihnen auch so? Es mag rechtlich richtig sein, so zu urteilen. Alles richtig gemacht, ihr Richter. Dafür haben wir euer Studium finanziert und alimentieren euch ein Leben lang. Nur - menschlich ist es nicht. Man könnte euch auch durch Maschinen ersetzen...

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