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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2017
18 A 1125/16 -

Flüchtlingsbürge muss nicht für Zeit nach Asylgewährung haften

Haftung aus Verpflichtungs­erklärung erstreckt sich gemäß maßgeblicher Aufnahmeanordnung nicht auf Leistungen im Anschluss an Anerkennung der Asylberechtigung

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Flüchtingsbürge aufgrund der rheinland-pfälzischen Aufnahmeanordnung von 2013 nicht für die Zeit nach der Asylgewährung haften muss und hat daher einen Heran­ziehungs­bescheid für einen Flüchtlingsbürgen aus Bonn in vollem Umfang aufgehoben.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein deutscher Staatsangehöriger syrischer Herkunft, hatte sich im Oktober 2013 durch formularmäßige Erklärungen (Verpflichtungserklärungen) gegenüber der für seinen damaligen Wohnort zuständigen Kreisverwaltung Ahrweiler (Rheinland-Pfalz) verpflichtet, unter anderem die Kosten für den Lebensunterhalt seines Vaters und seiner Schwestern zu tragen, die syrische Staatsangehörige sind. Nach Anerkennung der Asylberechtigung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährte das zuständige Jobcenter Bonn den Flüchtlingen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II in Höhe von rund 5.400 Euro und verlangte sodann vom Kläger die Erstattung der entstandenen Kosten. In diesen Kosten waren sowohl Regelsatzleistungen als auch Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung enthalten.

OVG hebt Heranziehungsbescheid auf

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hob den Heranziehungsbescheid in vollem Umfang auf und führte zur Begründung aus, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar grundsätzlich geklärt sei, dass der Flüchtlingsbürge für die Lebensunterhaltskosten auch nach Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haften könne. Das Jobcenter habe aber die in diesem Fall maßgebliche Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen des Landes Rheinland-Pfalz vom 30. August 2013 nicht hinreichend berücksichtigt. Diese habe die Haftung aus der Verpflichtungserklärung nicht auf Leistungen nach Anerkennung der Asylberechtigung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt. Insoweit unterscheide sich der Fall von den weiteren am 8. Dezember 2017 getroffenen Entscheidungen. Bei jenen habe sich die Beurteilung nach der Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 26. September 2013 gerichtet. Dieser Erlass habe zwar eine Erstattungspflicht für Aufwendungen im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit nicht vorgesehen, die Haftung aber ansonsten nicht auf die bis zur Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entstandenen Kosten beschränkt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil
    [Aktenzeichen: 5 K 6305/15]
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Dokument-Nr.: 25647 Dokument-Nr. 25647

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