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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2020
13 B 870/20.NE -

Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen

Einhaltung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards keine geeignete Maßnahme zur Eindämmung des Infektionsrisiko

Das Ober­verwaltungs­gericht hat mit Eilbeschluss entschieden, dass die Betriebsuntersagung für Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen nach der Coronas­chutz­verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen voraussichtlich rechtmäßig ist. Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform der KG eine Diskothek in Köln. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die fortdauernde Anordnung der Betriebsschließung ohne angemessenen finanziellen Ausgleich rechtswidrig sei.

Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform der KG eine Diskothek in Köln. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die fortdauernde Anordnung der Betriebsschließung ohne angemessenen finanziellen Ausgleich rechtswidrig sei.

OVG: Erhöhtes Infektionsrisiko begründet Öffnungsverbot

Das Gericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es sei voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn das Land annehme, dass mit dem Betrieb von Clubs und Diskotheken bei generalisierender Betrachtung ein erhöhtes Infektionsrisiko einhergehe. So werde das Risiko einer schnelleren Verbreitung des Coronavirus durch Tröpfcheninfektionen und potenziell virushaltige Aerosole vor allem durch den Umstand begünstigt, dass in diesen Einrichtungen regelmäßig viele wechselnde Gäste, in üblicherweise schlecht belüfteten Räumen und zumeist über eine nicht unerhebliche Verweildauer, dicht gedrängt beieinander stünden, säßen oder tanzten.

Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards keine geeignete Maßnahme für Clubs und Diskotheken

Es sei auch nicht davon auszugehen, dass eine Öffnung von Clubs und Diskotheken unter Einhaltung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards, wie sie bei anderen Freizeit- und Vergnügungsstätten vorgesehen seien, eine geeignete Maßnahme darstelle, um die Eindämmung des Virus zu erreichen. Eine konsequente Umsetzung dieser Standards, die regelmäßig auch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern beinhalteten, erscheine in einer Club- und Disko-Atmosphäre, in der die Gäste unbeschwert feiern wollten und bei der Nähe und Kontakt zum Geschäftsmodell gehörten, nicht realistisch.

Branchenweiten Betriebsschließung stellt weder eine gleichheitswidrige noch eine unverhältnismäßige Belastungssituation dar

Schließlich sei nicht ersichtlich, dass in der branchenweiten Betriebsschließung eine gleichheitswidrige oder unverhältnismäßige Belastungssituation zu sehen sei, deren Verfassungsmäßigkeit nur noch bei Bestehen entsprechender Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche zu bejahen wäre. Hiergegen spreche sowohl die bisherige Dauer der Maßnahmen als auch der Umstand, dass über die von Bund und Ländern aufgelegten Soforthilfeprogramme beispielslosen Ausmaßes derzeit zumindest eine gewisse Kompensation erfolge, auch wenn die dortigen Leistungen perspektivisch nicht ausreichen dürften, die wirtschaftliche Existenz der von längerfristigen Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen zu sichern.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfallen, ra-online (pm/ku)

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