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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2021
13 B 1932/20.NE -

OVG Nordrhein-Westfalen setzt Maskenpflicht im Umfeld von Geschäften außer Vollzug

Regelungen zum Geltungsbereich der Maskenpflicht vor Einzelhandelsgeschäften unklar

Das Ober­verwaltungs­gericht hat den Eilantrag einer Antragstellerin aus Gelsenkirchen zur Maskenpflicht nach der nordrhein-westfälischen Corona­schutz­verordnung im Wesentlichen abgelehnt.

Erfolg hatte der Antrag allerdings hinsichtlich der Bestimmung, wonach unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zu dem Geschäft eine Alltagsmaske zu tragen ist. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht durch seinen Eilbeschluss die Coronaschutzverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Anordnung zum Tragen medizinischer Masken verhältnismäßig

Das OVG führte zur Begründung aus, dass auch wenn der wissenschaftliche Diskurs über die Eignung insbesondere von Alltagsmasken als Mittel zur Vermeidung von Infektionen mit SARS-CoV-2 nicht abgeschlossen sei, sei auf der Grundlage der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse davon auszugehen, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske) andere vor einer Infektion schütze. Es gebe bislang auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass durch das - regelmäßig zeitlich begrenzte - Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Mund-Nasen-Schutzes die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in gesundheitsgefährdender Weise beeinträchtigt werde. Dass die Coronaschutzverordnung inzwischen für bestimmte, vom Verordnungsgeber als besonders infektionsträchtig identifizierte Bereiche das Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske oder nach Wahl des Trägers Masken des Standards FFP2 bzw. KN95/N95) und nicht - als milderes Mittel - weiterhin das Tragen einer Alltagsmaske vorsehe, sei ebenfalls verhältnismäßig. Denn Alltagsmasken erbrächten nicht die in den technischen Normen definierten Leistungsnachweise, wie sie für medizinische Masken vorgesehen seien, und böten deswegen jedenfalls in der Regel weniger Schutz.

Begriff des unmittelbaren Umfelds nicht hinreichend klar bestimmt

Erfolg hatte der Eilantrag lediglich hinsichtlich der Bestimmung, wonach unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zu dem Geschäft eine Alltagsmaske zu tragen ist. Diese Regelung genügt nach Auffassung des OVG nicht den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen. Der Begriff des unmittelbaren Umfelds sei nicht hinreichend klar. Der Wortlaut lasse die Auslegung zu, dass es sich dabei nur um einen Radius von vielleicht einigen wenigen Metern vom Eingangsbereich des Geschäfts aus gesehen handele. Denkbar sei aber auch, dass hiermit ein deutlich größerer Bereich - wie ihn der Verordnungsgeber z. B. für das Verzehrverbot in einem Umkreis von 50 Metern um eine gastronomische Einrichtung bei einem Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken gewählt habe - gemeint sei.

Geltungsbereich der Maskenpflicht vor Einzelhandelsgeschäften unklar

Auch die Begründung der Verordnung gebe hierüber keinen näheren Aufschluss. Erfasst werden sollten durch die Regelung danach solche Bereiche, in denen es vornehmlich aufgrund räumlicher Gegebenheiten typischerweise dazu kommen könne, dass der Mindestabstand nicht durchgehend eingehalten werde. Dies ermögliche dem Regelungsadressaten keine präzise Bestimmung des Bereichs, in dem die Maskenpflicht vor Einzelhandelsgeschäften gelten solle. Diese Unklarheiten wögen deswegen besonders schwer, weil ein Verstoß gegen die Maskenpflicht bußgeldbewehrt sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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Kommentare (3)

 
 
Rechtsanwaltservice schrieb am 15.02.2021

Es heißt auf dem Parkplatz des Supermarktes, Discounters. Das genügt dem Bestimmheitsgebot sehr wohl!

Reniar Wevukanix schrieb am 14.02.2021

Wer schon 'mal daran gearbeitet hat, ein mehrseitiges Urteil in eine kurze Zusammenfassung zu pressen, weiß wie schwierig ein solches Unterfangen ist. Insoweit: Respekt für den Autor!

Es gibt etliche Fehler, die dem bemühten Rezensenten dabei unterlaufen können und die dazu führen, dass die auf den "groben Kern" gestutzte "LightVersion" missverständlich erscheint.

In diesem Fall hier hat der Autor leider einen Fehler im Aufbau des Berichts gemacht. Er erspart sich eine plausible Einführung darüber, worum es im Kern geht.

Wir Juristen werden im ersten Uni-Semester von den Profs darauf getrimmt, immer stoisch die Frage zu stellen: "WER will WAS von WEM und WARUM?" - Diese Syntax hat der Autor außer Acht gelassen und ist Statt dessen mit ungeschickter Formulierung "in medias res" gesprungen:

Der Artikel beginnt wie folgt: "Das Ober­verwaltungs­gericht hat den Eilantrag einer Antragstellerin aus Gelsenkirchen zur Maskenpflicht ... im Wesentlichen abgelehnt. - Erfolg hatte der Antrag allerdings hinsichtlich der Bestimmung, wonach unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zu dem Geschäft eine Alltagsmaske zu tragen ist.

Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht durch seinen Eilbeschluss die Coronaschutzverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt."

HÄ?! - Was ist das denn?

Anfänglich wird mitgeteilt, dass sich das OVG D'dorf mit einem Antrag zur Maskenpflicht gem. der Nordrhein-westfälischen Corona-VO befasst und diesen Antrag abgelehnt hat.

Verborgen bleibt, worauf der Antrag gerichtet war.

War er auf Verschärfung, auf Erleichterung oder gar auf Abschaffung der Maskenpflicht gerichtet? - Und auf Basis welcher Umstände wurde derlei etwa begehrt? Nichts genaues weiß man nicht.

Obwohl der Leser bis jetzt nichts darüber weiß, worum es bei dem Antrag ging, erzählt der Autor munter weiter, dass der Antrag "hingegen" (wem oder wessent gegenüber?) hinsichtlich der Bestimmung Erfolg hatte, wonach unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zu dem Geschäft eine Alltagsmaske zu tragen ist.

"Aha!" - denkt der Leser - "im Gegensatz zum abgelehnten Inhaltsteil des Antrags hat sich der Antragsteller*Fußnote_1) gottlob damit durchgesetzt, dass in den zitierten Bereichen eine Alltagsmaske zu tragen ist - und zwar "unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands".

Was aber teilt der Autor im nächsten Satz als zusammenfassende Quintessenz mit?: "Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht durch seinen Eilbeschluss die Coronaschutzverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt."

Jetzt versteht der verständige Leser nur noch "Bahnhof".

Das rückbezügliche Fürwort "Insoweit" bezieht sich direkt auf den zuvor genannten Inhalt, nämlich: "eine Alltagsmaske in den zitierten Bereichen unabhängig vom Mindestabstand zu tragen"

Und just das soll "außer Vollzug" gesetzt worden sein - obwohl sich doch der Antragsteller*Fußnote_1) gerade damit angeblich "durchgesetzt" hat!?

Das verstehe, wer will!

Hätte der Autor seiner Rezension folgenden Satz vorangestellt, wären all

seine Ausführungen einleuchtend gewesen:

Der EilAntrag war darauf gerichtet, "die CORONA-LandesVO NRW hinsichtlich der Bestimmungen XY für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben".

Nach solcher oder ähnlicher Einleitung hätte Jedermann*Fußnote_1) begriffen, dass sich der Antragsteller* Fußnote_1)gerade nicht mit dem Begehren einer Maskenpflicht durchsetzen wollte, sondern umgekehrt eine solche aufgehoben wissen wollte. Und jeder Leser hätte sofort begriffen, dass er sich mit diesem (negativen) begehren "durchgesetzt" hat und das OVG die VO "insoweit" außer Vollzug gesetzt hat.

Oh, mein Gott!: Deutsche Sprache = schwere Sprache - aber gerade im Bereich der Juristerei ist gerade das eine essentiell zu beherrschende Kunstfertigkeit! Ohne präzise Sprache Und Syntax ist keine präzise Gedankenübermittlung möglich und somit auch kein Prozess zu gewinnen - es sei denn, Dein Richter ist auch eine "Sprach- bzw. Gedankenschlampe"

hier übrigens noch Fußnote *1):

ja,ja, ich weiß! - hier hätte eigentlich dass weltenrettende 'gendern' passiert sein müssen - also das setzen von Schrägstrich /In, Doppelpunkt oder Sternchen und so. Habe ich aber mit Absicht nicht gemacht, weil das jeden vernünftigen Gedankenfluß zerreißt und ätzend-nervtötend ist. Das darf sich Jede/r selber denken!- Und ein Mensch, der nur mit "Schrägstrich /In", "*" und /oder ":" weiß, dass es auch "Männ/Innen" usw gibt, ist sowieso zu dumm, um diese Schrägstricherei und Doppelpunkterei und Sternchensetzerei zu kapieren. - Im Senegal verdursten täglich 1000 Menschen. Do You hear us, Karen?

MfG

Wevukanix

Waldemar, der im Walde war antwortete am 15.02.2021

Darf ich raten - zum ersten Mal hier? Sehen Sie die Anhäufung von Buchstaben als ... nunja, Empfehlung, sich die eigentlichen Unterlagen anzuschauen.

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