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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2020
13 B 1656/20.NE -

Schließung von Gastronomie­betrieben voraussichtlich verhältnismäßig

Kein unverhältnismäßiger Eingriff die Berufsfreiheit

Das Ober­verwaltungs­gericht hat einen Eilantrag gegen das Betriebsverbot für gastronomische Einrichtungen abgelehnt. Nach der geltenden Corona­schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen bis zum 30. November 2020 untersagt. Zulässig bleiben die Belieferung mit Speisen und der Außer-Haus-Verkauf.

Die Antragstellerin, die in Bedburg eine Speisegaststätte betreibt, hatte sich unter anderem darauf berufen, die streitige Regelung sei willkürlich, da der Betrieb gastronomischer Einrichtungen nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht wesentlich zur Weiterverbreitung des neuartigen Coronavirus beitrage.

OVG: Vorübergehende Schließung gastronomischer Einrichtungen voraussichtlich notwendige Schutzmaßnahme

Dem ist der das OVG im Anschluss an seine Entscheidung zur Unzulässigkeit des Freizeit- und Amateursportbetriebs in Fitnessstudios (vgl. Pressemitteilung vom 6. November 2020) nicht gefolgt. Jenseits der gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu klärenden Frage, ob die gesetzliche Grundlage den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge, sei auch die vorübergehende Schließung gastronomischer Einrichtungen voraussichtlich eine notwendige Schutzmaßnahme. Der damit einhergehende Eingriff vor allem in die Berufsfreiheit der Betreiber genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Gesundheitsschutz der Bevölkerung vorrangig

Das Betriebsverbot führe zusammen mit den übrigen Maßnahmen insgesamt zu einer deutlichen Verringerung infektionsrelevanter sozialer Kontakte in der Bevölkerung. Die Antragstellerin könne voraussichtlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Schließung gastronomischer Einrichtungen sei nicht erforderlich, da sich diese nicht als Infektionstreiber erwiesen hätten. Das Infektionsgeschehen sei diffus und Infektionsketten ließen sich größtenteils nicht mehr zurückverfolgen. Bei dieser Ausgangslage müssten im Rahmen der vorzunehmenden Folgenabwägung die Interessen der Antragstellerin gegenüber dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung zurücktreten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29430 Dokument-Nr. 29430

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Kommentare (1)

 
 
Fruufus Maximus schrieb am 11.11.2020

Man hat den Eindruck, dass sich die Rechtssprechung hier in einer Art und Weise der Politik andient, dass der Eindruck einer Gleichschaltung nicht ganz leicht von der Hand zu weisen ist.

Eine solche Begründung:

"Jenseits der gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu klärenden Frage, ob die gesetzliche Grundlage den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge, sei auch die vorübergehende Schließung gastronomischer Einrichtungen voraussichtlich eine notwendige Schutzmaßnahme. Der damit einhergehende Eingriff vor allem in die Berufsfreiheit der genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit."

Hier wird eine Spekulation zur Grundlage gemacht, ohne dass deren Wahrscheinlichkeit anhand von Fakten geprüft wurde! Warum soll in den Bussen des öffentlichen Nahverkehrs mit dicht gedrängten Menschen das Ansteckungsrisiko höer sein, als in einem die Hygieneregeln einhaltenden Gastronomiebetrieb? Und mit dieser Mutmaßung des nicht näher begründeten "Voraussichtlichen" ist für eine solche Justiz denn auch die "Verhältnismäßigkeit" garantiert, basta!

Was sollen wir uns darum weiter kümmern, womöglich noch die Karriere gefährden, wenn es doch verfassungswidrig sein sollte, dann war das eben damals noch nicht erkennbar, oder was?

Warum ruft der Bürger die Gerichte in einem Rechtsstaat denn gegen Eingriffe in seine Grundrechte an? Damit er schnell Klarheit und ggf. Schutz vor einer unverhältnismäßigen Ausübung der Staatsgewalt zu seinem Nachteil erhält und kein spekulatives "voraussichtlich ist das jetzt schon mal in Ordnung, nimm's hin und warte ab!"

Das kann eigentlich nicht die Realität in einem funktionierenden Rechtsstaat sein!

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