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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.02.2023
5 K 171/22 -

Klage auf Erteilung einer immissions­schutz­rechtlichen Genehmigung für Windkraftanlage erfolgreich

Denkmalschutz kein Hinderungsgrund für neue Windkraftanlagen

Das Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Klägerin im Verfahren einen Anspruch gegen das beklagte Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU) auf Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer immissions­schutz­rechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage im Gebiet der Gemeinde Mühlen Eichsen habe. Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig.

Das zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU) hat nicht innerhalb der vorgesehenen Frist über die Errichtung der Windkraftanlage entschieden. Wegen Untätigkeit der Behörde klagte der Windparkbetreiber erfolgreich.

Bau von Windkraftanlagen darf nicht wegen Denkmalschutzfragen verzögt werden

Dem Gericht zufolge habe der Beklagte nicht in zureichender Frist gemäß § 75 VwGO i. V. m. § 10 Abs. 6a Bundesimmissionsschutzgesetz über den Antrag der Klägerin entschieden. Durch die ablehnende Stellungnahme des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern (LAKD) sei der Beklagte nicht gehindert gewesen, über den Antrag zu entscheiden. Die Genehmigungsbehörde habe die Beurteilung des LAKD nachvollziehend zu überprüfen und sich eine eigene Überzeugung zu bilden.

Öffentliches Interesse an Windkraft steht über dem Denkmalschutz

Die Untätigkeitsklage sei auch begründet. Denn das Vorhaben werde das Erscheinungsbild der betroffenen Denkmäler (Gutshaus, Park und Kirche) nicht erheblich beeinträchtigen. Es sei deshalb nicht nach dem Denkmalschutzgesetz genehmigungsbedürftig. Aber selbst wenn man eine erhebliche Beeinträchtigung unterstellte, wäre das Vorhaben zu genehmigen, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangte. Insoweit bestimmte nämlich § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz ein überragendes öffentliches Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen. Das Denkmalschutzinteresse habe im vorliegenden Einzelfall deshalb zurückzustehen

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 32921 Dokument-Nr. 32921

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