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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.10.2012
- 2 L 147/10 und 2 L 95/09 -
Kreisverbände der NPD haben keinen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei Sparkassen
Kreisverbände wurden nicht rechtswirksam gegründet
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat den Anspruch der NPD auf Eröffnung eines Girokontos bei Sparkassen für Kreisverbände der NPD wegen Unwirksamkeit der Gründung der Kreisverbände verneint.
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in zwei Entscheidungen einen Anspruch der NPD auf Eröffnung eines Girokontos bei Sparkassen für Kreisverbände der NPD verneint, weil weder der Kreisverband Uecker-Randow noch der Kreisverband Ostvorpommern-Greifswald rechtswirksam gegründet worden seien. In beiden Fällen fehle es an der für die Gründung eines Kreisverbandes erforderlichen Beschlussfassung durch den nach der Satzung des Landesverbandes der NPD dafür allein zuständigen Landesvorstand. Ein solcher Beschluss des Landesvorstandes könne weder durch eine Entscheidung des Landesvorsitzenden ersetzt werden noch könne sich ein Kreisverband selbst gründen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern/ra-online
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Dokument-Nr. 14505
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