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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 22.04.2021
2 LB 408/20 und 2 LB 147/18 -

Kein Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher aus Syrien

Bloße Wehr­dienst­entziehung löst nicht unmittelbar wahrscheinlich Verfolgung durch syrischen Staat aus

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass syrischen Asylbewerbern nicht allein deshalb die Flüchtlings­eigenschaft zuzuerkennen ist, weil sie aus Furcht davor, zum (Reserve-)Militärdienst in die syrische Armee eingezogen zu werden, aus ihrem Heimatland ausgereist sind.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte den Klägern der zwei Berufungsverfahren wegen des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs sog. subsidiären Schutz gewährt. Die Verwaltungsgerichte Osnabrück und Oldenburg hatten ihnen demgegenüber auf ihre Klagen den weitergehenden Flüchtlingsschutz zuerkannt.

OVG bestätigt bisherige Rechtsprechnung

Auf die Berufungen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BAMF, hat das OVG diese Urteile nunmehr geändert und die auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gerichteten Klagen jeweils abgewiesen. Damit hat er zugleich seine bisherige Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union, das aufgrund eines sogenannten Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichts Hannover ergangen ist, bestätigt. Zur Begründung hat das OVG im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der aktuellen Erkenntnislage davon auszugehen sei, dass die bloße Wehrdienstentziehung ohne risikoerhöhende Umstände nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung aus politischen Gründen in Syrien führe. Die syrische Armee rekrutiere zwar angesichts des bestehenden Personalbedarfs auch weiterhin wehrdienstpflichtige Männer, das syrische Regime unterstelle aber nicht jedem Wehrdienstentzieher eine oppositionelle Gesinnung.

Im Regelfall droht lediglich die Einziehung zum Militärdienst

Dagegen spreche zunächst die Behandlung, die Wehrdienstentzieher in Syrien im Vergleich zu den Personen drohe, die sich tatsächlich politisch gegen das Regime betätigt hätten oder von diesem als Regimegegner angesehen würden. Während ersterer Gruppe im Regelfall lediglich die Einziehung zum Militärdienst drohe, hätten die Angehörigen der zweiten Gruppe vielfach mit Haft, Folter und sogar dem Tod zu rechnen. Zum anderen könnten sich im Ausland aufhaltende Wehrpflichtige durch Zahlung eines Wehrersatzgeldes vom Wehrdienst freikaufen. Der Entscheidung des Senats liegt außerdem die Einschätzung zugrunde, dass mit der Ableistung des Wehrdienstes für einen nach Syrien zurückkehrenden Wehrpflichtigen bei Auswertung der aktuellen Erkenntnislage nicht zwangsläufig oder sehr wahrscheinlich die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Kriegsverbrechen verbunden wäre. Das OVG hat sich damit im Ergebnis der kürzlich ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen angeschlossen und ist der gegenteiligen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht gefolgt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 30176 Dokument-Nr. 30176

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