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Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10.04.1987
- 2 B 124/86 -
Badesee: Anlieger muss Lärmbelästigung und umherlaufende Nackte hinnehmen und kann keine Sperrung des Zugangs zur Badestelle verlangen
Zuständige Behörde nicht verantwortlich für Störungen sowie rechtlich an Errichtung einer Absperrung gehindert
Kommt es aufgrund einer nahegelegenen Badestelle aufgrund der Besucher zu Lärmbelästigungen in einer Wohnsiedlung, so steht einem Grundstückseigentümer regelmäßig kein Anspruch auf Sperrung des Zugangs zur Badestelle zu. Denn in einem solchen Fall ist die zuständige Behörde in der Regel für die Störungen nicht verantwortlich. Zudem kann sie rechtlich daran gehindert sein die Absperrung zu errichten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines Grundstücks in einer Wohnsiedlung beklagte sich über nächtliche Lärmbelästigungen aufgrund von Besuchern eines nahegelegenen im Wald befindlichen Badesees. Der Lärm sei von Betrunkenen und Jugendlichen gekommen, die in den Straßen der Siedlung Motorradrennen veranstalteten. Zudem sollen Nackte in der Siedlung umhergelaufen sein. Der
Kein Anspruch auf Errichtung einer Absperrung
Das Oberverwaltungsgericht Berlin entschied gegen den
Umherlaufende Nackte stellten unwesentliche Beeinträchtigung dar
Durch die angeblich umherlaufenden Nackten sei der
Keine Verantwortlichkeit der Behörde für Lärmbelästigungen
Da die Behörde selbst die Störung nicht verursachte, sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nur eine Haftung als mittelbarer
Störungen gingen nicht von Badestelle aus
Zwar sei es richtig, so das Oberverwaltungsgericht weiter, dass eine Behörde verpflichtet ist Missbräuche bei der Nutzung ihrer Einrichtungen zu verhindern. Die Störungen seien hier aber nicht von der
Nutzung des Sees als Badestelle ging nicht auf Entscheidung der Behörde zurück
Zudem sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu beachten gewesen, dass die Nutzung des Sees als
Errichtung einer Absperrung war rechtlich nicht möglich
Darüber hinaus verwies das Oberverwaltungsgericht darauf, dass die Errichtung einer Absperrung rechtlich nicht möglich war. Denn die Abriegelung des Waldes von der Siedlung habe gegen die Grundsätze des Naturschutzes verstoßen, wonach jedem das Recht zum Betreten des Waldes zustand. Eine Einschränkung dieses Rechts könne nur aus Gründen des Naturschutzes erfolgen, nicht aber aufgrund von Einzelinteressen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin, ra-online (zt/NVwZ-RR 1988, 16/rb)
Jahrgang: 1988, Seite: 16 NVwZ-RR 1988, 16
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Dokument-Nr. 11045
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