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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2016
- OVG 6 S 23.16 -
Bundestag hat Auskunftspflicht über Sachleistungskonsum von Bundestagsabgeordneten
Schutz personenbezogener Daten steht Auskunftsanspruch nicht entgegenstehen
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtschutzverfahren entschieden, dass der Deutsche Bundestag verpflichtet ist, einem Pressvertreter Auskunft über die Namen von sechs Abgeordneten des 16. Deutschen Bundestages zu geben, die im Jahr 2009 neun oder mehr Montblanc-Schreibgeräte über ihr Sachleistungskonto erworben haben. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte damit einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bundestagsabgeordneten haben die Möglichkeit, für einen Betrag von bis zu 12.000 Euro pro Jahr Gegenstände für den Büro- und Geschäftsbedarf anzuschaffen. Zu diesem Zweck hat die Bundestagsverwaltung für alle Abgeordneten ein Sachleistungskonto eingerichtet. Dem Antragsteller, einem Journalisten, hatte die Bundestagsverwaltung auf dessen Anfrage hin eine anonymisierte Liste über Abgeordnete, die im Jahr 2009 jeweils neun oder mehr Montblanc-Schreibgeräte bestellt und abgerechnet haben, zur Verfügung gestellt, nicht jedoch die Namen der Abgeordneten mitgeteilt.
Anzahl der erworbenen Montblanc-Schreibgeräte innerhalb eines begrenzten Zeitraums spricht für möglichen Missbrauch
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- Journalist hat keinen Anspruch auf Informationszugang zum Sachleistungskonsum der Abgeordneten des Deutschen Bundestages
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.06.2012
[Aktenzeichen: OVG 12 B 34.10 und OVG 12 B 40.11]) - Schutz personenbezogener Daten von Abgeordneten des Deutschen Bundestages kann Presseauskünfte zur Büroausstattung ausschließen
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.03.2016
[Aktenzeichen: BVerwG 6 C 65.14 und BVerwG 66.14])
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Dokument-Nr. 23282
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