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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2013
- OVG 3 S 52.13 -
Nach Geschlechtern getrennter Sportunterricht an Berliner Schulen zulässig
Schülerinnen und Schüler an Berliner Schulen haben keinen Anspruch auf koedukativen Sportunterricht
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, wonach Schülerinnen und Schüler an Berliner Schulen keinen Anspruch auf koedukativen Sportunterricht haben.
Im zugrunde liegenden Streitfall versuchten die Eltern zweier Mädchen die
Nach Geschlechtern getrennten Unterricht ist mit Berliner Schulgesetz vereinbar
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg kam - ebenso wie das Verwaltungsgericht
Gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Durchführung monoedukativen Unterrichts verstößt nicht gegen verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz
Dieser Beurteilungsspielraum sei bei monoedukativem Sportunterricht - zumal in der Sekundarstufe I - nicht überschritten, weil die Vor- und Nachteile koedukativen Unterrichts in der Fachwissenschaft kontrovers diskutiert würden. Es lasse sich nicht verlässlich feststellen, welche Unterrichtsform in wissenschaftlicher Hinsicht eindeutig vorzuziehen sei, um eine gleichberechtigte Entwicklungsförderung von Mädchen und Jungen zu erreichen und Geschlechtergrenzen zu überwinden. Aus diesem Grund verstoße die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Durchführung monoedukativen Unterrichts auch nicht gegen den verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt seien und niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden dürfe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- Kein Anspruch einer muslimischen Schülerin auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.09.2013
[Aktenzeichen: BVerwG 6 C 25.12]) - OVG Berlin-Brandenburg: Jungengymnasium grundsätzlich genehmigungsfähig
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.09.2011
[Aktenzeichen: OVG 3 B 24.09])
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Dokument-Nr. 16854
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