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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 24.07.2013
VG 3 L 494.13 -

Eltern haben keinen Anspruch auf koedukativen Unterricht an Berliner Schulen

Nach Geschlechtern getrennter Unterricht für pädagogisch sinnvolle und zielgerichtete Förderung nicht zu beanstanden

Eltern können nicht beanspruchen, dass ihre Kinder im Land Berlin durchgehend koedukativ unterrichtet werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eltern zweier acht bzw. zwölf Jahre alter Töchter, die eine Schule in Berlin-Zehlendorf besuchen; der Sportunterricht wird dort teilweise monoedukativ, also nach Geschlechtern getrennt, abgehalten. Hierin sahen die Antragsteller eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung, die zur Verfestigung von Rollenklischees führe.

Gericht verneint Anspruch auf durchgehend koedukative Erziehung der Kinder

Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Eilantrag der Antragsteller zurück. Sie hätten keinen Anspruch auf durchgehend koedukative Erziehung ihrer Kinder. Zwar würden Schülerinnen und Schüler nach dem Berliner Schulgesetz grundsätzlich gemeinsam unterrichtet und erzogen. Sie könnten jedoch zeitweise nach Geschlechtern getrennt unterrichtet und erzogen werden, sofern dies pädagogisch sinnvoll sei und einer zielgerichteten Förderung diene. Wegen der spezifisch pädagogischen Ausrichtung dieser Frage komme der Schule hier ein Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen könne.

Koedukatives Unterrichtssystem nicht zwingend

Nach diesem Maßstab sei die Entscheidung, den Sportunterricht zeitweise nach Geschlechtern getrennt zu unterrichten, nicht zu beanstanden. In der schulpädagogischen Theorie werde über Vorzüge und Nachteile monoedukativer Erziehung bis heute kontrovers diskutiert. Da sich aber bislang keine einheitliche, unangefochtene Lehrauffassung über ihre pädagogische Wertigkeit herausgebildet habe, sei ein koedukatives Unterrichtssystem nicht zwingend. Dass die Antragsteller eine andere pädagogische Auffassung verträten, verschaffe ihnen keinen Anspruch darauf, dass die Schule sich dieser Auffassung anzuschließen hätte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 16373 Dokument-Nr. 16373

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