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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2020
- OVG 11 S 38.20 -
OVG Berlin-Brandenburg bestätigt coronabedingte Schließung von Campingplätzen auch für Dauercamper
Privilegierung in Verordnung gilt nicht für Dauercamper
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 05.05.2020erneut abgelehnt, § 7 Abs. 4 Satz 1 SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorläufig außer Vollzug zu setzen. Nach dieser Vorschrift ist es Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern oder Verpächtern von Ferienwohnungen und Ferienhäusern und vergleichbaren Angeboten untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen.
In dem hier vorliegenden Fall besitzt die Antragstellerin zwei feststehende Wohnwagen auf einem
OVG sieht erhöhte Infektionsgefahr durch Nutzung von Gemeinschaftsanlagen
Das OVG hat entschieden, dass das bis zum 8. Mai 2020 befristete Beherbergungsverbot angesichts des hohen Rangs der Schutzgüter Leben und Gesundheit nicht unverhältnismäßig ist. Der Verordnungsgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass Nutzer von Campingplätzen (auch Dauercamper) auf die Nutzung von Gemeinschaftsanlagen angewiesen sind und dort durch das Zusammentreffen mehrerer Personen eine besondere Infektionsgefahr besteht. Wegen dieser typischerweise erhöhten Infektionsgefahr auf Campingplätzen verstößt es nicht gegen den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28707
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