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Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 16.11.2020
- Vollz (Ws) 11/20 -
Keine von männlichen und weiblichen Strafgefangenen getrennte Unterbringung in besonderen Anstalten von Strafgefangen mit "diversen" Geschlecht
Schutz der Intim- und Sexualsphäre durch Einzelhaftraum mit Einzelbad, Einzelfreistunden, Einzelvorführungen und Einzelsportstunden
Strafgefangene mit dem Geschlecht "divers" steht kein Anspruch auf eine von männlichen und weiblichen Strafgefangenen getrennte Unterbringung in besonderen Haftanstalten zu. Der Schutz der Intim- und Sexualsphäre kann durch die Unterbringung in ein Einzelhaftraum mit Einzelbad und die Ermöglichung von Einzelfreistunden, Einzelvorführungen sowie Einzelsportstunden erreicht werden. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine seit Mai 2016 im Saarland inhaftierte Person änderte im April 2019 ihr Geschlecht von "männlich" zu "divers". Nachfolgend beanspruchte sie eine Verlegung in eine Haftanstalt für Personen des dritten Geschlechts. Dies wurde zwar abgelehnt, jedoch wurde die Person in einen Einzelhaftraum mit Einzelbad untergebracht. Zudem wurden ihr Einzelfreistunden, Einzelvorführungen sowie Einzelsportstunden ermöglicht. Dies war der strafgefangenen Person aber zu wenig. Sie erhob daher Klage.
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Seiner Auffassung habe die Justizvollzugsanstalt mit den von ihr ergriffenen Maßnahmen dem analog anwendbaren Trennungsgebot des § 10 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes (SLSTVollzG) in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde der strafgefangenen Person.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf separate Unterbringung
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Aus der analogen Anwendung des § 10 SLStVollzG folge nicht, dass die Umsetzung des Trennungsgebots bei Strafgefangenen mit dem Geschlecht "divers" dergestalt erfolgen müsse, dass deren
Schutz der Intim- und Sexualsphäre durch geeignete Maßnahmen
Der Schutz der Intim- und Sozialsphäre werde durch die von der Justizvollzugsanstalt ergriffenen Maßnahmen ausreichend geschützt, so das Oberlandesgericht. Denn durch die Maßnahmen werde verhindert, dass die strafgefangene Person eine ihre Intim- und Sexualsphäre berührende Nähe zu den männlichen Mitgefangenen aufgezwungen wird.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2020
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 22.06.2020
[Aktenzeichen: S II StVK 1233/19]
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Dokument-Nr. 29576
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