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Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 14.11.2016
6 UF 90/16 -

Umgangsausschluss des Vaters aufgrund Gefahr der Retraumatisierung des Kindes

Massiv aggressives Verhalten des Vaters gegenüber Kindesmutter, Jugendamt, Gericht, Pflegefamilie im Beisein des Kindes

Ist der Kindesvater im Beisein seines Kindes gegenüber der Kindesmutter, dem Jugendamt, dem Gericht, der Pflegefamilie und weiteren Personen äußerst aggressiv, so kann er vom Umgang mit dem Kind gemäß § 1684 Abs. 4 BGB ausgeschlossen werden, wenn andernfalls eine Gefahr der Retraumatisierung des Kindes besteht. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall lebte ein minderjähriges Kind sei Juni 2013 in einer professionellen Pflegefamilie. Den Eltern des Kindes war die elterliche Sorge entzogen worden. Der Vater zeigte sich in der Vergangenheit äußerst aggressiv gegenüber der Kindesmutter. So hätte er sie beinahe anlässlich eines Streits vom Balkon gestoßen. Zudem wurde sie geschlagen und mit einem Messer bedroht. Das alles im Beisein des Kindes. Im Juli 2016 sprach das Amtsgericht Völklingen einen Umgangsausschluss von 11 Monaten für den Vater aus, da er sich während einiger begleiteter Umgangskontakte mit dem Kind sehr aggressiv unter anderem gegenüber Mitarbeitern des Jugendamtes und des Familiengerichts und der Pflegefamilie zeigte. Er sprach Bedrohungen und erhebliche Beleidigungen aus. Zudem verlangte er die Rückkehr des Kindes zu ihm. Dies alles ebenfalls wieder im Beisein des Kindes. Der Vater war mit dem Umgangsausschluss nicht einverstanden und legte Beschwerde ein.

Rechtmäßiger Umgangsausschluss für Vater

Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Vaters zurück. Der Umgangsausschluss für 11 Monate sei gemäß § 1684 Abs. 4 BGB zulässig, da dies zum Schutz des Kindes erforderlich sei. Nur so könne eine Gefährdung seiner seelischen Entwicklung abgewehrt werden.

Gefahr der Retraumatisierung des Kindes

Der Sachverständige sehe eine massive Gefahr einer Retraumatisierung des Kindes im Falle weiterer Umgangskontakte mit dem Vater, so das Oberlandesgericht. Das Kind habe schlimme Erfahrungen mit Gewalt gemacht, die der Vater gegenüber seiner Mutter verübt habe. Es sei schwer traumatisiert. Das Verhalten des Vaters während der begleiteten Umgangstermine habe zu Ängsten bei dem Kind geführt und es in seinem Therapiefortschritt zurückgeworfen. Es benötige daher zur erfolgreichen Aufarbeitung der traumatischen Kindheitserlebnisse Abstand vom Vater.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Völklingen, Beschluss vom 04.07.2016
    [Aktenzeichen: 8 F 71/16 UG]
Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 294
NJW-Spezial 2017, 294

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Dokument-Nr.: 26201 Dokument-Nr. 26201

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Kommentare (1)

 
 
agender schrieb am 23.07.2018

ALSO Amtspersonen sind den Schutz wert, das Kind allein (und die biologische Mutter, die in diesem Fall wohl keine Rolle spielt - schon von dem Typen umgebracht??) aber nicht.

Das ist nach wie vor ein Rechtsprinzip, das den Horror meiner Kindheit hochkocht.

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