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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 03.04.2014
- 4 U 484/11 -
Hinweispflicht des Busfahrers zur korrekten Positionierung eines Rollstuhls bei erkennbarer schwerer Behinderung eines Fahrgastes
Unkorrekte Positionierung des Rollstuhls aufgrund zu langer Einparkzeit begründet keine grobe Fahrlässigkeit des Rollstuhlfahrers
Ist die schwere Behinderung eines Fahrgastes für den Busfahrer erkennbar, so muss er sich vergewissern, dass der Fahrgast einen sicheren Halt hat, bevor er losfährt. Dies schließt die Pflicht mit ein, einen Rollstuhlfahrer auf die korrekte Positionierung des Rollstuhls hinzuweisen. Parkt ein Rollstuhlfahrer seinen Rollstuhl quer zur Fahrtrichtung und somit unkorrekt, so liegt darin dann keine grobe Fahrlässigkeit, wenn die Zeit zum Einparken in die korrekte Position mindestens eine Minute dauert. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2010 fuhr ein Rollstuhlfahrer mit einem Linienbus. Er parkte sein
Kein überwiegendes Mitverschulden des Rollstuhlfahrers
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Rollstuhlfahrers. Ihm habe ein Anspruch auf
Hinweispflicht des Busfahrers zur korrekten Positionierung eines Rollstuhls
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hätte der
Schmerzensgeldhöhe von 250 EUR
Das Oberlandesgericht hielt angesichts der durch den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 01.12.2011
[Aktenzeichen: 12 O 323/10]
- Straßenbahn-Fahrgast muss sich festen Halt suchen: 80-jährige Frau haftet für Sturz in anfahrender Straßenbahn allein
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.05.2012
[Aktenzeichen: 22 U 251/11]) - Kein Schadensersatzanspruch für Fahrgast nach Sturz in Linienbus
(Landgericht Osnabrück, Urteil vom 11.08.2006
[Aktenzeichen: 5 O 1439/06])
Jahrgang: 2014, Seite: 845 NJW-RR 2014, 845 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 519 NZV 2014, 519
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Dokument-Nr. 18600
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