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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 25.07.2012
- 4 U 35/12 -
Dachlawinen: Befreiung des Dachs von Schnee durch Fachkräfte nur in Ausnahmefällen erforderlich
Ebenso keine Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern und zum Aufstellen von Warnschildern
Ein Hauseigentümer muss sein Dach nur in Ausnahmefällen durch Fachkräfte von Schnee befreien lassen. Eine generelle Verpflichtung dazu wäre unverhältnismäßig und nicht erfüllbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall parkte ein Autofahrer am Mittag des Neujahrstags sein Fahrzeug in einer Parkbucht vor einem Haus in Osnabrück. Im Laufe des Nachmittags lösten sich vom Dach des Hauses Eisbrocken und beschädigten das Fahrzeug. Es herrschte seit dem Morgen extremes Tauwetter, vor dem im Radio gewarnt wurde. Der Autofahrer behauptete, der
Hauseigentümer verletzte nicht Verkehrssicherungspflicht
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied zu Gunsten des Hauseigentümers. Er habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Denn er sei nicht verpflichtet gewesen, das Dach von Schnee und Eis zu befreien.
Schneebeseitigung erforderte Beauftragung von Fachkräften
Der
Anbringung von Schneefanggittern war nicht erforderlich
Außerdem sei der
Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung wegen Unterlassens des Aufstellens von Warnschildern
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2012, Seite: 467 IMR 2012, 467 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 1339 MDR 2012, 1339
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Dokument-Nr. 15474
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