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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.08.2012
- I-9 U 119/12 -
Hauseigentümer muss Dritte nicht vor Dachlawinen schützen
Ordnungsbehördliche Verordnung oder Ortssatzung schreibt keine Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen vor
Die Eigentümerin eines in Bielefeld gelegenen Hauses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Dritte vor Dachlawinen zu schützen. Vorsorgemaßnahmen sind nicht geboten. Einer Warnung von Seiten der Eigentümerin bedarf es nicht. Mit diesem rechtlichen Hinweisen hat das Oberlandesgerichts Hamm einen Kläger zur Rücknahme seiner Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld veranlasst.
In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger sein Fahrzeug am 27. Dezember 2010 auf einem Einstellplatz abgestellt, der auf einem an das Hausgrundstück der Beklagten angrenzenden
Beklagte hat Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt
Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm zu Recht. Eine ordnungsbehördliche Verordnung oder Ortssatzung der Stadt Bielefeld schreibe den Hauseigentümern Bielefelds keine
Gefahrenlage war für aufmerksamen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkennbar
Zu speziellen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Schaden durch Dachlawine: Vermieter kann Verkehrssicherungspflicht auf Hausmieter übertragen
(Amtsgericht München, Urteil vom 29.12.2011
[Aktenzeichen: 433 C 19170/11]) - Haftung für durch Dachlawinen verursachte Schäden an einem Pkw
(Landgericht Neuruppin, Urteil vom 11.11.2004
[Aktenzeichen: 4 S 142/04])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2013, Seite: 153 MDR 2013, 153 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 25 NJW-RR 2013, 25
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Dokument-Nr. 14893
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