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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Schneearmut“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Düren, Urteil vom 28.08.1985
- 8 C 279/85 -
Kein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber Hauseigentümer in schneearmen Gebieten wegen Autobeschädigung aufgrund Dachlawine
Ungewöhnlich große Schneemengen begründen besondere Vorsicht für Verkehrsteilnehmer
Wird ein geparktes Auto nach ungewöhnlich starkem Schneefall in einem sonst schneearmen Gebiet von einer Dachlawine beschädigt, so haftet dafür nicht der Hauseigentümer. Denn kommt es zu einer ungewöhnlich großen Schneemenge in einem schneearmen Gebiet, so müssen die Verkehrsteilnehmer eine besondere Vorsicht an den Tag legen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düren hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem es im Januar 1985 in Düren ungewöhnlich stark geschneit hatte, setzte starkes Tauwetter ein. Aufgrund dessen löste sich vom Dach eines Hauseigentümers eine Eisplatte. Dieses fiel auf das Dach eines geparkten Fahrzeugs und beschädigte dieses erheblich. Die Fahrzeughalterin verlangte daraufhin Schadenersatz.Das Amtsgericht Düren entschied gegen die Fahrzeughalterin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 BGB zugestanden. Das Gericht führte dazu aus, dass beim Fehlen von ortsrechtlichen Bestimmungen über gegen... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2013
- I-10 U 18/13 -
Dachlawine: Keine Verpflichtung des Hauseigentümers zur Installation von Schneefanggittern, Sperrung des Parkplatzes oder Aufstellen von Warnschildern in schneearmen Gebieten
Kenntnis der Gefährdung begründet zudem Mitverschulden
In schneearmen Gebieten ist der Hauseigentümer zum Schutz vor Dachlawinen grundsätzlich nicht verpflichtet Schneefanggitter auf dem Dach zu installieren, den Parkplatz zu sperren oder Warnschilder aufzustellen. Zudem begründet die Kenntnis der Gefährdung durch Dachlawinen ein Mitverschulden des Geschädigten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In Duisburg wurde durch eine Dachlawine das Fahrzeug des Mieters eines Parkplatzes beschädigt. Er klagte daraufhin gegen die Hauseigentümerin auf Zahlung von Schadenersatz.Das Oberlandesgericht Duisburg entschied gegen den Mieter. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Da es sich in Duisburg um ein schneearmes... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 25.07.2012
- 4 U 35/12 -
Dachlawinen: Befreiung des Dachs von Schnee durch Fachkräfte nur in Ausnahmefällen erforderlich
Ebenso keine Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern und zum Aufstellen von Warnschildern
Ein Hauseigentümer muss sein Dach nur in Ausnahmefällen durch Fachkräfte von Schnee befreien lassen. Eine generelle Verpflichtung dazu wäre unverhältnismäßig und nicht erfüllbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall parkte ein Autofahrer am Mittag des Neujahrstags sein Fahrzeug in einer Parkbucht vor einem Haus in Osnabrück. Im Laufe des Nachmittags lösten sich vom Dach des Hauses Eisbrocken und beschädigten das Fahrzeug. Es herrschte seit dem Morgen extremes Tauwetter, vor dem im Radio gewarnt wurde. Der Autofahrer behauptete, der Hauseigentümer habe seine Verkehrssicherungspflicht... Lesen Sie mehr
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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2012
- I-24 U 217/11 -
Keine Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern in Gebieten mit Schneearmut
Vermieter trifft keine Schadenersatzpflicht wegen Beschädigung eines Fahrzeugs
Ist durch eine Dachlawine der PKW des Mieters eines Stellplatzes beschädigt worden, so haftet der Vermieter nicht für den entstandenen Schaden wegen Unterlassen des Anbringens eines Schneefanggitters. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde das Fahrzeug des Mieters eines Stellplatzes in Wuppertal aufgrund einer Dachlawine im Dezember 2010 beschädigt. Der Mieter verlangte daraufhin von der Vermieterin die Leistung von Schadenersatz. Er war der Meinung, sie hätte ein Schneefanggitter anbringen müssen. Tatsächlich befand sich auf der Dachfläche über dem Hauseingang ein Schneefanggitter.... Lesen Sie mehr
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