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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 16.01.2018
2 U 105/17 -

Veranstalter eines Speedwayrennens haftet für Verletzungen eines Zuschauers nach Motorradkollision

Je größer die Gefahr, desto höher die Sicherheits­anforderungen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass der Veranstalter eines Speedwayrennens für Verletzungen eines Zuschauers haftet, die diesem aufgrund eines durch die Luft geflogenen Motorrades nach eine Kollision entstanden sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um andere vor Schäden zu bewahren.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Zuschauerbereich bei einem Speedway- oder Sandbahnrennen war von dem Rundkurs, auf dem die Motorräder ihre Kreise drehten, durch eine 1,2 Meter hohe Betonmauer getrennt. An deren Innenseite befand sich ein Luftkissenwall. Drei Meter von der Betonmauer entfernt war ein Seil gespannt. Dahinter standen die Zuschauer. Direkt nach dem Start kollidierten zwei Motorräder und fielen zu Boden. Ein drittes Motorrad fuhr auf und wurde über die Betonwand katapultiert. Es verfing sich in dem Seil und prallte auf den Oberschenkel eines Zuschauers, der dadurch einen Oberschenkelbruch erlitt.

Krankenkasse verlangt Behandlungskosten vom Veranstalter erstattet

Die klagende Krankenkasse verlangte von dem beklagten Veranstalter die Behandlungskosten in Höhe von rund 6.000 Euro. Sie vertrat die Auffassung, dass der Veranstalter seine Verkehrssicherung verletzt hätte. Er hätte einen Fangzaun errichten müssen. Der Veranstalter argumentierte, es gebe nahezu kein Unfallrisiko bei Speedwayrennen. Die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen entsprächen der Üblichkeit und den Vorschriften des Rennsportverbandes.

Veranstalter muss alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen treffen

Das Oberlandesgericht Oldenburg bejahte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und gab der Krankenkasse Recht. Zwar sei eine vollkommene Verkehrssicherheit gegen jede denkbare Gefahr und die jeden Unfall ausschließe, nicht zu erwarten. Es müssten aber alle Maßnahmen ergriffen werden, die zumutbar seien und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig halten dürfe, um andere vor Schäden zu bewahren. Je größer die Gefahr sei, desto höher seien die Sicherheitsanforderungen.

Katapultwirkung bei Zusammenstoß von Motorrädern nicht ungewöhnlich

Nach diesen Grundsätzen wäre im konkreten Fall ein zusätzlicher Fangzaun erforderlich gewesen. Denn der Unfallverlauf sei bei einem Speedwayrennen nicht ganz ungewöhnlich. Es sei alles andere als lebensfern, dass bei einem Zusammenstoß von Motorrädern eine Katapultwirkung entstehe und ein Motorrad zu einem lebensgefährlichen Geschoss für die Zuschauer werde.

Verkehrssicherungspflichtiger muss notwendige Sicherungsmaßnahmen eigenverantwortlich prüfen

Der Veranstalter könne sich auch nicht darauf berufen, dass seine Sicherungsmaßnahmen den Rahmen des Üblichen und den Auflagen des Verbandes entsprochen hätten. Ein Verkehrssicherungspflichtiger habe eigenverantwortlich zu prüfen, welche konkreten Maßnahmen erforderlich seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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