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Dienstag, 16. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Zuschauer“ veröffentlicht wurden

Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2022
- VerfGH 20/22.VB-2 -

Eilantrag des 1. FC Köln gegen Beschränkung der Zuschauerzahl auf 10.000 blieb erfolglos

Folgenabwägung fällt zugunsten des Gemeinwohls aus

Mit Beschluss vom 18. Februar 2022 hat der Verfassungs­gerichtshof den Antrag des 1. FC Köln auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Beschränkung der Zuschauerzahl auf 10.000 bei Fußballspielen abgelehnt (vgl. Pressemitteilung vom 18. Februar 2022). Zuvor hatte das Oberverwaltungs­gericht einen Eilantrag des 1. FC Köln abgelehnt.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Entscheidung über die einstweilige Anordnung wegen der Eilbedürftigkeit zunächst ohne Begründung bekanntgeben. In der nunmehr gesondert übermittelten Begründung hat der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde sind offen. Die deshalb anzustellende Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. Die nicht von vornherein unzulässige Verfassungsbeschwerde wäre weder offensichtlich unbegründet noch offensichtlich begründet. Jedenfalls im Verfahren des Eilrechtsschutzes lässt sich nicht feststellen, dass die beanstandete Beschränkung der... Lesen Sie mehr

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2022
- 13 B 203/22.NE -

Eilantrag des 1. FC Köln gegen Beschränkung der Zuschauerzahl auf 10.000 bleibt erfolglos

Das Oberverwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat einen Eilantrag der Lizenzspieler­gesellschaft des 1. FC Köln gegen die in Nordrhein-Westfalen unter anderem für Spiele der Fußballbundesliga geltende Kapazitäts­begrenzung auf maximal 10.000 Zuschauer abgelehnt.

Nach der derzeit geltenden nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung darf bei Veranstaltungen, an denen mehr als 750 Personen teilnehmen, die Auslastung im Freien maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen, jedoch nicht mehr als insgesamt 10.000 Personen. Dabei gilt für alle Besucher die Pflicht, mindestens eine medizinische Maske zu tragen, sowie die 2Gplus-Regel.... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14.10.2021
- 14 L 565/21 -

1. FC Union Berlin darf keine 18.000 Personen ins Stadion lassen

Union scheitert mit Eilantrag

Der 1. FC Union Berlin e.V. hat keinen Anspruch auf die Durchführung des Bundes­liga­fußballs­piels im Stadion "An der Alten Försterei" am 16. Oktober 2021 mit mindestens 18.000 zeitgleich anwesenden Zuschauerinnen und Zuschauern. Das Verwaltungsgericht Berlin hat seinen entsprechenden Eilantrag zurückgewiesen

Nach der dritten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (3. InfSchMV) darf ein Veranstaltungsort unter der so genannten 3G-Bedingung auch mit behördlicher Genehmigung nur bis zu 50 Prozent seiner maximalen Platzkapazität ausgelastet werden. Allerdings kann die fachlich zuständige Senatsverwaltung in begründeten... Lesen Sie mehr

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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 16.01.2018
- 2 U 105/17 -

Veranstalter eines Speedwayrennens haftet für Verletzungen eines Zuschauers nach Motorradkollision

Je größer die Gefahr, desto höher die Sicherheits­anforderungen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass der Veranstalter eines Speedwayrennens für Verletzungen eines Zuschauers haftet, die diesem aufgrund eines durch die Luft geflogenen Motorrades nach eine Kollision entstanden sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um andere vor Schäden zu bewahren.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Zuschauerbereich bei einem Speedway- oder Sandbahnrennen war von dem Rundkurs, auf dem die Motorräder ihre Kreise drehten, durch eine 1,2 Meter hohe Betonmauer getrennt. An deren Innenseite befand sich ein Luftkissenwall. Drei Meter von der Betonmauer entfernt war ein Seil gespannt. Dahinter standen die Zuschauer. Direkt nach dem Start... Lesen Sie mehr




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