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Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisverfügung vom 05.12.2018
- 14 U 60/18 -
Abgasskandal: Hersteller muss Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung zurücknehmen
Käufer wurde durch Hersteller arglistig getäuscht
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Hinweisbeschluss darauf verwiesen, dass ein Hersteller ein von der "Abgasthematik" betroffenes Auto zurücknehmen muss, da das Fahrzeug einen Mangel aufweist. Ein Fahrzeugkäufer müsse laut Entscheidung des Oberlandesgerichts erwarten können, dass ein Auto die vorgesehenen Abgastests besteht, ohne eine hierfür eigens konzipierte Software zu erhalten.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte von dem beklagten Hersteller ein von der "Abgasthematik" betroffenes Auto erworben und dann den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Hersteller wollte dies jedoch nicht akzeptieren.
Fahrzeug weist Mangel auf
Das Landgericht gab dem Kläger recht. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinem Hinweisbeschluss angekündigt, diese Entscheidung bestätigen zu wollen. Nach der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts weist das
Pflichtverletzung des Herstellers nicht unerheblich
Der Rücktritt sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Kraftfahrtbundesamt die neue Software, die der Hersteller im Nachhinein entwickelt habe und die jetzt in das Auto eingespielt werden könnte, freigegeben habe. Eine solche Freigabe sei für die Zivilgerichte nicht bindend. Der Käufer habe auch deswegen keine Frist zur Behebung des Mangels setzen müssen, weil der Hersteller die Mangelhaftigkeit des Autos bestritten habe. Denn hierin sei im Rechtssinne eine Verweigerung der Mangelbehebung zu sehen. Schließlich sei die Pflichtverletzung des Herstellers auch nicht unerheblich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Hersteller wohl ein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden könne.
Rücknahme der Berufung durch Hersteller
Der Hersteller hat aufgrund des Hinweises seine Berufung zurückgenommen, so dass das Oberlandesgericht kein Urteil sprechen wird. Mit der Berufungsrücknahme ist das Urteil erster Instanz rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2019
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27058
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