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Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisverfügung vom 05.12.2018
14 U 60/18 -

Abgasskandal: Hersteller muss Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung zurücknehmen

Käufer wurde durch Hersteller arglistig getäuscht

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Hinweisbeschluss darauf verwiesen, dass ein Hersteller ein von der "Abgasthematik" betroffenes Auto zurücknehmen muss, da das Fahrzeug einen Mangel aufweist. Ein Fahrzeugkäufer müsse laut Entscheidung des Oberlandesgerichts erwarten können, dass ein Auto die vorgesehenen Abgastests besteht, ohne eine hierfür eigens konzipierte Software zu erhalten.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte von dem beklagten Hersteller ein von der "Abgasthematik" betroffenes Auto erworben und dann den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Hersteller wollte dies jedoch nicht akzeptieren.

Fahrzeug weist Mangel auf

Das Landgericht gab dem Kläger recht. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinem Hinweisbeschluss angekündigt, diese Entscheidung bestätigen zu wollen. Nach der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts weist das Fahrzeug einen Mangel auf. Ein Käufer dürfe erwarten, dass ein Auto die vorgesehenen Abgastests ohne eine hierfür eigens konzipierte Software bestehe. Der Käufer habe dem Hersteller auch keine Frist zur Behebung des Mangels setzen müssen, was sonst in der Regel Voraussetzung für einen Rücktritt ist. Denn der Hersteller habe den Käufer arglistig getäuscht, so dass dieser ein berechtigtes Interesse daran habe, sich nicht auf eine weitere Zusammenarbeit mit dem Hersteller einlassen zu müssen. Dabei komme es auch nicht darauf an, wer genau im Konzern des Herstellers für die Abgassoftware verantwortlich sei.

Pflichtverletzung des Herstellers nicht unerheblich

Der Rücktritt sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Kraftfahrtbundesamt die neue Software, die der Hersteller im Nachhinein entwickelt habe und die jetzt in das Auto eingespielt werden könnte, freigegeben habe. Eine solche Freigabe sei für die Zivilgerichte nicht bindend. Der Käufer habe auch deswegen keine Frist zur Behebung des Mangels setzen müssen, weil der Hersteller die Mangelhaftigkeit des Autos bestritten habe. Denn hierin sei im Rechtssinne eine Verweigerung der Mangelbehebung zu sehen. Schließlich sei die Pflichtverletzung des Herstellers auch nicht unerheblich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Hersteller wohl ein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden könne.

Rücknahme der Berufung durch Hersteller

Der Hersteller hat aufgrund des Hinweises seine Berufung zurückgenommen, so dass das Oberlandesgericht kein Urteil sprechen wird. Mit der Berufungsrücknahme ist das Urteil erster Instanz rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2019
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online (pm)

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Dokument-Nr.: 27058 Dokument-Nr. 27058

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