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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 05.02.2015
- 1 U 129/13 -
Alufolie hinter den Tapeten: Hausverkäufer kann sich bei arglistiger Täuschung nicht auf Haftungsausschluss im Kaufvertrag berufen
OLG verurteilt Hausverkäufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrages und Zahlung von Schadensersatz
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass der Verkäufer eines Hauses sich dann nicht auf einen Haftungsausschluss im Kaufvertrag berufen kann, wenn er arglistig über Mängel am Haus hinwegtäuscht. Im vorliegenden Fall wurde versucht, eine eingeschränkte Bewohnbarkeit wegen Feuchtigkeit im Boden- und Sockelbau durch Alufolie hinter den Tapeten zu vertuschen. Das Oberlandesgericht verurteilte den Verkäufer zur Zahlung von Schadensersatz und zur Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Die Parteien des zugrunde liegenden Verfahrens schlossen im Juli 2012 einen
Käufer verlangt Rückabwicklung des Kaufvertrages
Der Käufer verlangte die
Alufolie hinter den Tapeten sollte Feuchtigkeitsbild beseitigen
Anders als zuvor das Landgericht gab das Oberlandesgericht dem Käufer Recht. Der
Verkäufer musste Kenntnis von Alufolie hinter den Tapeten haben
Der
Käufer muss für angefallene Kosten aufkommen
Neben der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Landgericht Aurich, Urteil
[Aktenzeichen: 5 O 1147/12]
- Hausverkäufer haftet für Falschinformation des Maklers
(Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 24.01.2011
[Aktenzeichen: 13 U 148/10]) - Hausverkäufer muss Käufer über Asbestbelastung informieren
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.2009
[Aktenzeichen: V ZR 30/08]) - Hauskauf kann aufgrund verschwiegenem Selbstmord angefochten werden
(Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 18.09.2007
[Aktenzeichen: 16 U 38/07])
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Dokument-Nr. 20625
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